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Die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung aufweist. Dem Kläger kann danach ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen, nicht jedoch der sogenannte 'große' Schadensersatz. Zinsen kann der Kläger allenfalls seit Eintritt der Rechtshängigkeit verlangen; ein Schuldnerverzug scheidet aus, wenn ein weit übersetzter Betrag, insbesondere Deliktszinsen, begehrt wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |