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Die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung aufweist. Ein Anspruch auf den sogenannten "großen" Schadensersatz (Rückabwicklung) besteht hieraus jedoch nicht. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV abgelehnt und dem Kläger keine Gelegenheit zur Darlegung eines Differenzschadens gegeben. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |