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Die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers vor einer Vermögenseinbuße durch den Kauf eines Fahrzeugs mit unzulässiger Abschalteinrichtung schützen und einen Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens begründen können. Die Ablehnung einer Haftung wegen eines unvermeidbaren Verbotsirrtums setzt voraus, dass der Hersteller sowohl den Verbotsirrtum als solchen als auch dessen Unvermeidbarkeit darlegt und beweist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |