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Nach Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) am 1. April 2024 ist die Strafbarkeit von Taten, die den Umgang mit Cannabis betreffen, gemäß § 2 Abs. 3 StGB nach dem KCanG zu beurteilen. Dies führt zur Neubewertung von Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, das Marihuana betrifft, als Handeltreiben mit Cannabis nach § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG. Die neue Rechtslage ist aufgrund der milderen Strafrahmen für den Angeklagten günstiger und daher maßgeblich. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |