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Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt vor, wenn das Gericht die Vorschrift des § 138 Abs. 3 ZPO zu den Folgen der Erklärungslast der Parteien in offenkundig fehlerhafter Weise gehandhabt und entscheidungserheblichen Sachvortrag einer Partei nicht in der gebotenen Weise zur Kenntnis genommen und berücksichtigt hat. Dies ist der Fall, wenn das Berufungsgericht in offensichtlich fehlerhafter Anwendung des § 138 Abs. 3 ZPO und unter Fehlinterpretation des Vorbringens der Beklagten angenommen hat, diese habe den Vortrag des Klägers zu bestimmten Funktionsweisen und emissionsrelevanten Eigenschaften des Fahrzeugs insgesamt in Abrede gestellt, obwohl ihr Vorbringen dies nicht erkennen ließ. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |