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Die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße zu erleiden, weil das Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung aufweist. Ein Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens kann bestehen, wobei bezüglich des Verschuldens eine Vermutung zugunsten des Klägers eingreift und dem Fahrzeughersteller die Entlastung obliegt. Die Bewertung einer Abschalteinrichtung durch das KBA ist für die Haftung nicht ohne weiteres maßgebend, sondern nur für die Unvermeidbarkeit eines Verbotsirrtums. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |