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Misstrauen gegen die Unvoreingenommenheit eines Richters ist unter anderem dann gerechtfertigt, wenn er in einem Verfahren zwar nicht selbst Partei ist, aber über den gleichen Sachverhalt zu entscheiden hat, aus dem er selbst Ansprüche gegen eine Partei geltend macht. Dies gilt auch, wenn der Richter Ansprüche gegen die Konzernmutter der beklagten Fahrzeugherstellerin in einem Musterfeststellungsverfahren geltend gemacht hat und die Sachverhalte ausreichend vergleichbar sind, weil es in beiden Fällen um den Vorwurf der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen geht. Ein Zeitablauf von mehr als drei Jahren zwischen Vergleichsschluss und Verhandlungstermin führt nicht zum Wegfall der Besorgnis der Befangenheit. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |