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Misstrauen gegen die Unvoreingenommenheit eines Richters ist gerechtfertigt, wenn er in einem Verfahren zwar nicht selbst Partei ist, aber über den gleichen Sachverhalt zu entscheiden hat, aus dem er selbst Ansprüche gegen eine Partei geltend macht. Dies gilt auch, wenn der Richter Ansprüche gegen die Konzernmutter der beklagten Fahrzeugherstellerin in einem Musterfeststellungsverfahren wegen des Dieselskandals geltend gemacht und einen Vergleich geschlossen hat und nun über eine Klage gegen die Fahrzeugherstellerin in einem vergleichbaren Sachverhalt entscheiden soll. Ein Zeitablauf von mehr als drei Jahren zwischen Vergleichsschluss und Verhandlungstermin führt nicht zum Wegfall der Besorgnis der Befangenheit. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |