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Misstrauen gegen die Unvoreingenommenheit eines Richters ist gerechtfertigt, wenn er in einem Verfahren über einen Sachverhalt zu entscheiden hat, aus dem er selbst Ansprüche gegen eine Partei geltend gemacht hat. Dies gilt auch, wenn die Anmeldung von Ansprüchen des Richters zum Musterfeststellungsverfahren gegen eine Konzernmutter geeignet ist, vom Standpunkt der Beklagten aus Zweifel an seiner Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit auch ihr selbst gegenüber aufkommen zu lassen, sofern die Sachverhalte ausreichend vergleichbar sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |