|
Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters ist gerechtfertigt, wenn er selbst Ansprüche in einem Musterfeststellungsverfahren gegen eine Konzerngesellschaft der beklagten Fahrzeugherstellerin geltend gemacht hat, auch wenn es sich um einen Motor einer anderen Baureihe handelt, sofern die Sachverhalte ausreichend vergleichbar sind (hier: Vorwurf der unzulässigen Abschalteinrichtung). Ein Zeitablauf von mehr als drei Jahren zwischen Vergleichsschluss und Verhandlungstermin führt nicht zum Wegfall der Besorgnis der Befangenheit. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |