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Misstrauen gegen die Unvoreingenommenheit eines Richters ist gerechtfertigt, wenn er in einem Verfahren über einen Sachverhalt zu entscheiden hat, aus dem er selbst Ansprüche gegen eine Partei geltend gemacht hat, auch wenn die Sachverhalte nicht identisch, aber ausreichend vergleichbar sind. Der Anschein der Befangenheit entfällt nicht allein durch einen Zeitablauf von mehr als drei Jahren zwischen Vergleichsschluss und Verhandlungstermin. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |