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Misstrauen gegen die Unvoreingenommenheit eines Richters ist gerechtfertigt, wenn er in einem Verfahren über den gleichen Sachverhalt zu entscheiden hat, aus dem er selbst Ansprüche gegen eine Partei geltend macht. Dies gilt auch, wenn der Richter Ansprüche gegen die Konzernmutter eines beklagten Fahrzeugherstellers im Rahmen einer Musterfeststellungsklage geltend gemacht hat und nun über einen ähnlichen Sachverhalt gegen die Konzerntochter entscheiden soll. Ein Zeitablauf von mehr als drei Jahren zwischen Vergleichsschluss und Verhandlungstermin führt nicht zum Wegfall der Besorgnis der Befangenheit. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |