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Die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung aufweist. Ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens kann danach zustehen. Die EG-Typgenehmigung steht der Annahme einer Verletzung der Schutzgesetze nicht entgegen, und das Verschulden des Fahrzeugherstellers wird im Fall des objektiven Verstoßes gegen § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV vermutet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |