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Die Berufung ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Abweisung von Klageanträgen richtet, die das Landgericht auf mehrere selbstständig tragende Erwägungen gestützt hat, und die Berufungsbegründung keine dieser Erwägungen angreift (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO). Die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung aufweist. Demzufolge kann dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |