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Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 ZPO muss die Berufungsbegründung auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein und sich mit den tragenden Gründen des erstinstanzlichen Urteils auseinandersetzen. Es genügt, wenn die Berufungsbegründung auf die Ausgangsentscheidung Bezug nimmt und Ausführungen zu den Kaufmotiven des Klägers Erwägungen zur Unbeachtlichkeit der (Nicht-)Ausübung eines verbrieften Rückgaberechts nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung gegenüberstellt, um sich erkennbar gegen die Würdigung des Landgerichts zu wenden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |