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Die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV stellen Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar. Sie wahren das Interesse des Fahrzeugkäufers, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung aufweist. Dem Käufer kann danach ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen, nicht jedoch auf den sogenannten „großen“ Schadensersatz. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |