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Die Berufung des Klägers war zulässig, auch wenn ein Fristverlängerungsantrag einen offenkundigen Schreibfehler bezüglich des Fristendes enthielt. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft eine Haftung des Fahrzeugherstellers nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV nicht in Erwägung gezogen. Diese Bestimmungen sind Schutzgesetze, die dem Fahrzeugkäufer einen Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens gewähren können, wenn das Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung aufweist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |