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Das Tatgericht hat bei der Bemessung der Nutzungsvorteile im Rahmen der linearen Berechnungsmethode gemäß § 287 ZPO das Ermessen, ob es vom Brutto- oder Nettokaufpreis ausgeht; insoweit ergeben sich weder aus dem Gesetz noch aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung verbindliche Vorgaben. Eine Beschränkung der Revisionszulassung kann sich auch aus den Entscheidungsgründen ergeben, wenn der Wille des Berufungsgerichts zur Beschränkung klar hervorgeht und der abgrenzbare Teil selbstständig ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |