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Dem Kläger kann gegen den Fahrzeughersteller ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen, wenn das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung (z.B. Thermofenster oder KSR) aufweist. Ein Anspruch auf den sogenannten "großen" Schadensersatz ist hingegen zu verneinen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |