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Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters ist gemäß § 42 Abs. 2 ZPO gerechtfertigt, wenn er in einem Verfahren über einen Sachverhalt zu entscheiden hat, aus dem er selbst Ansprüche gegen eine Partei geltend gemacht hat. Dies gilt auch, wenn die Ansprüche in einem Musterfeststellungsverfahren gegen eine Konzernmutter gerichtet waren und der Sachverhalt ausreichend vergleichbar ist. Ein Zeitablauf von mehr als drei Jahren zwischen Vergleichsschluss und Verhandlungstermin führt nicht zwingend zum Wegfall der Besorgnis der Befangenheit. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |