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Hat das Gericht erster Instanz die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung jede tragende Erwägung angreifen, es sei denn, die Begründung enthält zu einem Streitpunkt eine § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO genügende Begründung, die geeignet ist, der angegriffenen Entscheidung insgesamt die Grundlage zu entziehen. Die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße zu erleiden, weil das Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung aufweist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |