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Die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die einen Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens begründen können, wenn das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung aufweist. Einem solchen Anspruch kann die Tatbestandswirkung der EG-Typgenehmigung nicht entgegengehalten werden. Ein Anspruch auf "großen" Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. EG-FGV besteht jedoch nicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |