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Die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße (Differenzschaden) zu erleiden, weil das Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung aufweist. Ein Verschuldensvorwurf wegen eines unvermeidbaren Verbotsirrtums ist nicht ohne Weiteres gegeben, da sich das nach § 823 Abs. 2 Satz 2 BGB erforderliche Verschulden allein auf die Verletzung des Schutzgesetzes beziehen muss. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |