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Die Klägerin ist als Käuferin des Fahrzeugs Inhaberin möglicher deliktischer Ansprüche gegen die Beklagte, weil die in der Sicherungsabrede zwischen ihr und der Bank enthaltene Abtretungsklausel nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung gemäß § 307 Abs. 1 und 2 Nr. 1, §§ 134, 400 BGB, § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO unwirksam ist. Ein Schuldnerverzug scheidet aus, wenn der Gläubiger einen weit übersetzten Betrag begehrt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |