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Das mildere von zwei Gesetzen ist dasjenige, das anhand des konkreten Falles nach einem Gesamtvergleich des früher und des derzeit geltenden Strafrechts das dem Angeklagten günstigere Ergebnis zulässt. Hängt die Beurteilung des im Einzelfall milderen Rechts davon ab, ob die Möglichkeit einer Strafrahmenverschiebung, etwa ein minder schwerer Fall, angenommen wird, obliegt die Bewertung grundsätzlich dem Tatgericht. Die Anwendung des § 30a Abs. 3 BtMG kann milder sein, wenn das Tatgericht lediglich einen minder schweren Fall nach § 30a Abs. 3 BtMG, nicht aber nach § 34 Abs. 4 KCanG für gegeben hielte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |