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Für die Auslegung des Begriffs des Handeltreibens nach § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG ist die Rechtsprechung zum BtMG heranzuziehen, wonach Handeltreiben eine eigennützige, auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit voraussetzt, die von einem Streben nach Gewinn oder einem sonstigen persönlichen Vorteil geleitet wird. Ein Weiterverkauf von Cannabis zum Einkaufspreis stellt regelmäßig kein eigennütziges Umsatzgeschäft dar, sondern ist als Abgabe von Cannabis nach § 34 Abs. 1 Nr. 7 KCanG zu werten, welche auch die entgeltliche Übertragung umfasst. Die Kennzeichnung der nicht geringen Menge hat im Tenor zu unterbleiben, da § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG ein Regelbeispiel und keine Qualifikation darstellt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |