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Das am 1. April 2024 in Kraft getretene KCanG ist als milderes Gesetz gemäß § 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO bei der Revisionsentscheidung zu berücksichtigen und regelt den Umgang mit Konsumcannabis abschließend. Für die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme am Handeltreiben mit Cannabis gelten die Grundsätze des allgemeinen Strafrechts, wobei der Grad des eigenen Interesses, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft maßgeblich sind. Das Regelbeispiel des § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG ist eine Strafzumessungsregel und der Zusatz 'in nicht geringer Menge' bei bandenmäßigem Handeltreiben mit Cannabis entbehrlich. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |