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Die revisionsrechtliche Nachprüfung des Schuldspruchs hat gemäß § 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO nach dem Maßstab des am 1. April 2024 in Kraft getretenen Cannabisgesetzes zu erfolgen. Für den Handel mit Cannabis in nicht geringer Menge ist gemäß § 2 Abs. 3 StGB das mildere Recht des § 34 Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 4 KCanG anzuwenden. Der Tatbestand des Handeltreibens ist bereits mit dem Beschaffen der zum Verkauf vorrätig gehaltenen Drogen erfüllt; spätere Betätigungen, die auf den Vertrieb desselben Rauschgifts gerichtet sind, gehören zu dieser Tat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |