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Der Schuldspruch ist infolge einer nach Urteilsverkündung eingetretenen neuen Gesetzeslage hinsichtlich der Fälle, die ausschließlich Cannabis betreffen, an die Änderungen durch das am 1. April 2024 in Kraft getretene Konsumcannabisgesetz (KCanG) anzupassen, auf das gemäß § 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO als im konkreten Fall milder abzustellen ist. Die Tat auf eine nicht geringe Menge Cannabis stellt gemäß § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG ein Regelbeispiel eines besonders schweren Falles dar und wird im Schuldspruch nicht zum Ausdruck gebracht. Bei der Strafzumessung ist die vom Gesetzgeber verfolgte Intention, den Umgang mit Cannabisprodukten zu entkriminalisieren, zu berücksichtigen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |