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Das am 1. April 2024 in Kraft getretene Konsumcannabisgesetz (KCanG) ist nach § 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO zu berücksichtigen, da der Umgang mit Cannabis nunmehr dem grundsätzlich milderen KCanG unterfällt. Eine Schuldspruchanpassung durch das Revisionsgericht kann jedoch § 265 Abs. 1 StPO entgegenstehen, wenn der Tatbestand des Erwerbs von Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 12 KCanG) gegenüber dem Besitz von Cannabis eine niedrigere Freigrenze vorsieht und sich damit als für den Angeklagten ungünstiger erweist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |