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Die materielle Beweislast für die Gefahrenverursachung durch das Fahrzeug des zu den Kosten des Feuerwehreinsatzes herangezogenen Fahrzeughalters trifft die Behörde. Das Beweismaß der Überzeugungsgewissheit erfordert einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Einhalt gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung, die auf ein unstatthaftes Widerspruchsverfahren verweist, führt dazu, dass die einmonatige Klagefrist nicht zu laufen beginnt und auch die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht gilt, wenn die Belehrung suggeriert, dass kein Rechtsbehelf gegeben ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |