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Der Grenzwert der nicht geringen Menge für Tetrahydrocannabinol (§ 1 Nr. 2 KCanG) im Sinne des § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG beträgt 7,5 g. Bei der Festlegung der Grenzwerte stellt der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung nicht auf die Gewichtsmenge des jeweiligen Suchtstoffes, sondern auf die darin enthaltene Wirkstoffmenge ab, die in Abhängigkeit von dessen konkreter Wirkungsweise und Wirkungsintensität festzulegen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |