Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Köln v. 06.03.2025: Kosten für Ersatzvornahme im Sofortvollzug bei Gebäudeeinsturzgefahr: Rechtmäßigkeit und Abgrenzung zum gestreckten Verfahren




Das Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 06.03.2025 - 8 K 5399/22) hat entschieden:

   Die Kostenforderung für eine Ersatzvornahme im Sofortvollzug ist rechtmäßig, soweit sie eine Erstsicherungsmaßnahme (vorläufige Straßensperrung) zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr durch ein einsturzgefährdetes Gebäude betrifft. Weitere Maßnahmen im Sofortvollzug sind jedoch nicht geboten, wenn ein gestrecktes Verfahren möglich gewesen wäre.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Streitwert Verwaltung

Tenor:

Der Bescheid der Beklagten vom 23. August 2022 wird aufgehoben, soweit er einen Betrag von 566,87 Euro übersteigt. Der Bescheid der Beklagten vom 26. Oktober 2022 wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu 95 % und der Kläger zu 5 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

Der angefochtene Bescheid vom 26. Oktober 2022 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Für den Bescheid vom 23. August 2022 gilt dies, soweit er über einen Betrag von 566,87 Euro hinaus eine Kostenforderung enthält; hinsichtlich jenes Betrages ist der Bescheid vom 23. August 2022 hingegen rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten.

Auf die allein in Betracht kommende Ermächtigungsgrundlage der §§ 59 Abs. 1, 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW in Verbindung mit § 20 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 7 VO VwVG NRW kann lediglich der Bescheid vom 23. August 2022 hinsichtlich einer Kostenforderung i. H. v. 515,34 Euro für die Kosten der Ersatzvornahme zzgl. einer Verwaltungsgebühr von 51,53 Euro gestützt werden; im Übrigen können die in den Bescheiden enthaltenen Kostenforderungen nicht hierauf gestützt werden.

Nach den vorstehenden Normen sind u. a. Beträge, die bei der (rechtmäßigen) Ersatzvornahme an Beauftragte oder an Hilfspersonen zu zahlen sind, sowie Kosten, die der Vollzugsbehörde durch die Ersatzvornahme entstanden sind, vom Pflichtigen zu erstatten.

Diese Voraussetzungen sind allein für die im Kostenbescheid vom 23. August 2022 enthaltenen Kosten der Erstsicherung i. H. v. 515,34 Euro zzgl. diesbezüglicher Verwaltungsgebühr erfüllt.

Zwar sind die Bescheide formell rechtmäßig, insbesondere wurde der Kläger jedenfalls mit Schreiben vom 17. Oktober 2023 nach § 28 Abs. 1 i. V. m. § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW nachträglich ordnungsgemäß zur Kostenübernahme im Hinblick auf die Kosten der Ersatzvornahme angehört. Eine unterbliebene separate Anhörung zu den weiter zu übernehmenden Kosten in Form der Verwaltungsgebühr führt aufgrund von § 46 VwVfG NRW nicht zur durchgreifenden formellen Rechtswidrigkeit der Kostenbescheide, da die Beklagte nach § 77 Abs. 2 VwVG NRW und § 15 Abs. 1 und 2 VO VwVG NRW zur Erhebung dieser Kosten bei durchgeführtem (rechtmäßigem) Verwaltungszwang grundsätzlich ohne weitere Ermessenserwägungen - auch nicht der Höhe nach - verpflichtet ist.

Die Bescheide sind jedoch materiell überwiegend rechtswidrig.

Den streitigen Kostenforderungen liegt lediglich für die Erstsicherungsmaßnahme in Gestalt der vorläufigen Straßensperrung am 25. April 2022 eine rechtmäßige Ersatzvornahme im Sofortvollzug zugrunde, die auf die einzig in Betracht kommenden §§ 55 Abs. 2, 57 Nr.1, 59, 63, 64 VwVG NRW gestützt werden kann (hierzu 1.). Darüber hinaus war das weitere Handeln im Sofortvollzug anstelle des gestreckten Verfahrens nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW nicht mehr geboten (hierzu 2).

1.

Hinsichtlich der Erstsicherungsmaßnahme in Gestalt der (vorläufigen) Straßensperrung am 25. April 2022, welche Kosten i. H. v. 515,34 Euro verursacht hat, lagen die Voraussetzungen für die Anwendung des Verwaltungszwangs in Form des Sofortvollzugs vor.

Nach § 55 Abs. 2 VwVG NRW kann Verwaltungszwang ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn die Vollzugsbehörde innerhalb ihrer Befugnisse handelt und der Verwaltungszwang zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist.

Diese Voraussetzungen waren hinsichtlich der Erstsicherung gegeben. Die Beklagte handelte insoweit innerhalb ihrer Befugnisse (hierzu a.) und es bestand eine Notwendigkeit für den Sofortvollzug aufgrund einer gegenwärtigen Gefahr (hierzu b.). Das Handeln gestaltete sich zudem verhältnismäßig (hierzu c.).

a.

Die Beklagte hat innerhalb ihrer Befugnisse gehandelt.

Eine fiktive, auf Durchführung der Sicherungsmaßnahmen - Absperrung der anliegenden öffentlichen Straße als vorübergehende Maßnahme - gerichtete Ordnungsverfügung an den Kläger als dahingehenden Grundstückseigentümer wäre auf der Grundlage von § 58 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW rechtmäßig gewesen. Die Vorschrift ermächtigt nicht nur zur Auferlegung von Maßnahmen, die direkt darauf gerichtet sind, eine bauliche Anlage (wieder) in einen baurechtskonformen Zustand zu versetzen, sondern auch zur Auferlegung von Sicherungsmaßnahmen, die dem Schutz anderer Rechtsgüter vor den von - einem nicht baurechtskonformen Zustand - einer baulichen Anlage ausgehenden Gefahren dienen.

Es lag eine derartige die Bauordnungsbehörde zum Einschreiten ermächtigende (allgemeine) Gefahr vor. Denn das Gebäude des Klägers stand nicht im Einklang mit den Vorgaben des § 3 Abs. 1 BauO NRW, wonach bauliche Anlagen unter anderem so instand zuhalten sind, dass die öffentliche Sicherheit, insbesondere Leben und Gesundheit, nicht gefährdet werden. Nach den (wiederholten) Feststellungen der Mitarbeitenden der Beklagten u. a. am 25. April 2022, die durch den Bericht des Ingenieurbüros B. vom 20. April 2022 bestätigt werden, war das Dach des Gebäudes zur Straßenseite hin stark beschädigt und in mindestens zwei diesbezüglichen Bereichen einsturzgefährdet. Dies begründete aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht, d. h. nach den Verhältnissen und dem möglichen Erkenntnisstand zur Zeit des Erlasses der (fiktiven) Maßnahme, eine konkrete Gefahr, also eine Sachlage, bei der bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden an einem geschützten Rechtsgut eintreten wird.

Nach den Angaben im Bericht des Ingenieurbüros B. vom 20. April 2022 war hinreichend wahrscheinlich zu erwarten, dass Teile des Giebelmauerwerks infolge vollständig versandeter Fugen in Ausrichtung zur G.-straße sowie Teile der Dachkonstruktion angrenzend an die O.-straße 00 im Bereich des bereits teilweise eingefallenen Dachstuhls - insbesondere bei jederzeit möglichem Wind oder Regen, aber auch sonst jederzeit - von dem Gebäude herunterfallen könnten. Durch die, zumal aus großer Höhe, potentiell herunterfallenden Teile drohten erhebliche Schäden an Leib, Leben oder Eigentum von Fußgängern und anderen Verkehrsteilnehmern, die den jeweiligen an öffentliche Verkehrsflächen angrenzenden Bereich vor dem Gebäude passieren.

Die Beklagte konnte den Kläger als zu jener Zeit verantwortlichen Alleineigentümer im Wege des § 18 Abs. 1 OBG NRW als Zustandsstörer ermessensfehlerfrei in Anspruch nehmen. Eine derartige Inanspruchnahme wäre zudem verhältnismäßig gewesen. Sie wäre geeignet gewesen, um der von dem schadhaften Dach ausgehenden Gefahr zu begegnen. Da sich der bereits vorhandene Teileinsturz des Dachstuhls gerade an jener der Bebauung O.-straße 00 gegenüberliegenden Gebäudeecke befand, war insbesondere auch eine sich bis dorthin erstreckende Straßensperrung geeignet, Gefahren für den Straßenverkehr zu unterbinden.

Die Maßnahme war auch erforderlich. Die Beklagte hätte nicht - anders als der Kläger meint - als weniger belastende, gleich effektive Maßnahme ihm (fiktiv) erneut die Errichtung eines Schutzgerüsts aufgeben müssen. Die Errichtung eines erneuten - und von dem Kläger offenbar zuvor bereits zwei Mal errichteten und sodann wieder entfernten - Gerüsts hätte wiederum eine gewisse Zeit in Anspruch genommen und kam im nunmehrigen Fall als schnell zu verwirklichende Sicherungsmaßnahme bei zudem ausgedehnten Standsicherheitsbedenken nicht nochmal in Betracht. Ausgehend von dem Vorstehenden ergibt sich, dass als mildere, ebenso effektive Gefahrenabwehrmaßnahme auch nicht die Auferlegung einer sofortigen Instandsetzungspflicht gegenüber dem Kläger in Betracht gekommen wäre. Die Beklagte hat sich vielmehr zunächst - gerade unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - darauf beschränkt, eine die Gefahrenstelle zunächst nur sichernde Maßnahme zu treffen.

Einer derartigen fiktiven Ordnungsverfügung wäre auch keine rechtliche Unmöglichkeit entgegenzuhalten gewesen. Der Kläger hätte nach Einholung und nach Maßgabe einer entsprechenden straßenverkehrsrechtlichen Genehmigung (vgl. § 45 Abs. 6 StVO) bzw. Anordnung den Gehweg und die Straße vor dem Gebäude absperren und einen Ersatzgehweg einrichten können bzw. von einer Fachfirma die erforderlichen Maßnahmen durchführen lassen können. Hierbei hätte es sich auch nicht um ein hoheitliches Handeln gehandelt, da die hoheitliche Entscheidungskompetenz bei der Behörde verbleibt und dem Privaten lediglich die tatsächliche Umsetzung der zuvor von dieser getroffenen Entscheidung obliegt; er ist lediglich als sogenannter Verwaltungshelfer technisches Ausführungsorgan der anordnenden Behörde.

b.

Der Sofortvollzug war insoweit auch zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig.

Eine gegenwärtige Gefahr im Sinne des § 55 Abs. 2 VwVG NRW liegt bei einer Sachlage vor, bei der die Einwirkung des schädigenden Ereignisses schon begonnen hat oder bei der diese Einwirkung unmittelbar oder in allernächster Zeit mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit bevorsteht. Dabei sind an den erforderlichen Wahrscheinlichkeitsgrad - wie beim einfachen Gefahrenbegriff - umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und gewichtiger der zu befürchtende Schaden ist.

Mit einem derartigen sofortigen Vollzug soll einer Gefahr begegnet werden können, die aufgrund außergewöhnlicher Dringlichkeit des behördlichen Eingreifens ein gestrecktes Vorgehen im Sinne des § 55 Abs. 1 VwVG NRW, also auf der Grundlage eines unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren Verwaltungsaktes sowie nach vorheriger Androhung und Festsetzung des Zwangsmittels, nicht zulässt. Ohne das sofortige Tätigwerden der Behörde im Wege des Verwaltungszwanges muss mit einem sehr hohen Grad an Wahrscheinlichkeit der Eintritt eines Schadens für ein geschütztes Rechtsgut unmittelbar bevorstehen. Eine solche Situation ist insbesondere dann gegeben, wenn die mit einem Einschreiten gemäß § 55 Abs. 1 VwVG NRW verbundenen Verzögerungen die Wirksamkeit erforderlicher Maßnahmen zur Gefahrenabwehr aufheben oder wesentlich beeinträchtigen würden, wenn also allein der sofortige Vollzug geeignet ist, die Gefahr wirkungsvoll abzuwenden.

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze waren die Voraussetzungen für einen sofortigen Vollzug hier gegeben.

Es bestand aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht im Zeitpunkt des behördlichen Handelns am 25. April 2022 eine derart dringliche Gefahrenlage für Leib und Leben auf den angrenzenden Verkehrsflächen durch das bereits seit 2020 augenscheinlich baufällige Gebäudedach. Zwar hatte die Beklagte ausweislich der vorgelegten Verwaltungsvorgänge bereits seit 2020 Kenntnis von jenem Teileinsturz des straßenzugewandten Dachbereichs und führte regelmäßige Ortsbesichtigungen durch. Die hierbei jedes Mal als unverändert eingeschätzte Lage hätte hierbei weder die Beklagte noch den Kläger als Pflichtigen zur Untätigkeit verleiten dürfen, da - wie die die Beklagte selbst in der mündlichen Verhandlung angab - nicht mit einer Besserung des statischen Zustands der bereits augenscheinlich maroden und mit Ausnahme des außen angebrachten Sicherungsgerüsts nicht ausgebesserten baulichen Anlage zu rechnen war. Die dadurch bedingte Dauergefahr erweist sich - unabhängig von der Frage, ob dies seit der Kenntnis von dem Teileinsturz des Daches im Jahr 2020 durchgehend der Fall war - jedenfalls im Zeitpunkt des behördlichen Handelns am 25. April 2022 jedoch dennoch als gegenwärtig nach den obigen Maßstäben, da ausweislich des Berichts des Ingenieurbüros B. vom 20. April 2022 nunmehr durch einen qualifizierten Gutachtenersteller im Hinblick auf die Gebäudestatik eine an drei Bereichen tatsächlich bestehende Einsturzgefahr konkret festgestellt wurde.

Vgl. zur Gegenwärtigkeit von Dauergefahren (unter Verlangen einer besonderen Konkretisierung) OVG Meckl.-Vorp., Urteil vom 23. Mai 2017 - 3 L 89/13 -, juris, Rn. 33 und Urteil vom 17. September 2003 - 3 L 196/99 -, juris, Rn. 50

Der Bericht vom 20. April 2022 stellt jedenfalls eine Konkretisierung - sofern eine solche zu verlangen sein sollte - der im Rahmen der seit dem Jahr 2020 regelmäßig durchgeführten Ortsbesichtigungen der Beklagten und hierbei festgestellten Gefahrensituation dar. Wenngleich der infolge der äußeren Draufsicht durch die Mitarbeitenden der Beklagten geäußerten Forderung der Ordnungsverfügung vom 25. Mai 2020 nach einem Standsicherheitsnachweis ausgestellt von einem qualifizierten Tragwerksplaner seitens des Klägers nicht nachgekommen worden war, schätzt der Bericht vom 20. April 2022 den statischen Zustand des Gebäudes nunmehr erstmals nach einer Grundstücksbegehung umfassend ein. Der Bericht vom 20. April 2022 verfestigt jenen äußeren bei den Ortsbesichtigungen gewonnen Eindruck der Beklagten und stellt einen "dringenden Handlungsbedarf" fest. Es wird ausgeführt, dass die - Richtung O.-straße straßenzugewandte - Nordseite des I. sowohl hinsichtlich der Giebelwand als auch der dort befindlichen Dachkonstruktion erheblich geschädigt sei und beim "Abscheren der Mittelpfette […] die restliche Dachkonstruktion einstürzen und den gemauerten Giebel auf die O.-straße drücken" könne.

Es war angesichts jener Zustandsbeurteilung der Gebäudestatik - insbesondere der Gefährdungseinschätzung des Dachzustands - und der Unbeherrschbarkeit jener Gefahrenquelle für die angrenzende Verkehrsfläche O.-straße jederzeit mit dem Eintritt eines erheblichen Schadens an den besonders bedeutenden Rechtsgütern Leib und Leben zu rechnen. Der Bericht vom 20. April 2022 wies vor allem eine in Richtung jener öffentlichen Verkehrsfläche zu erwartende Einsturzgefahr bei einer Realisierung des dargestellten Gefahrenszenarios an den Mittelpfetten des nordseitigen Giebels aus, welche eine zugunsten der angrenzenden Verkehrsfläche wirkende Maßnahme der Beklagten rechtfertigte. Maßgebend ist insoweit - wie im Rahmen des Handlungsermessens der Beklagten zur hypothetischen Grundverfügung bereits ausgeführt - eine ex-ante-Einschätzung der Beklagten, dass jene Maßnahme der Gefahr wirkungsvoll begegnet. Anders als der Kläger meint, kommt es insoweit gerade nicht auf etwaig von dem Ingenieurbüro B. als notwendig angeführte Stabilisierungsmaßnahmen an dem einsturzgefährdeten Gebäude selbst an, sondern vielmehr auf die umgehende Gefahreneindämmung für den öffentlichen Straßenverkehr in Form der Straßensperrung.

Zur Abwehr dieser durch den Bericht vom 20. April 2022 identifizierten gegenwärtigen Gefahr war es auch notwendig im Sinne des § 55 Abs. 2 VwVG NRW, den Verwaltungszwang ohne vorausgehenden Verwaltungsakt anzuwenden. Angesichts der bestehenden gegenwärtigen Gefahrenlage war nunmehr sofortige Abhilfe derart geboten, dass nicht mit der Anordnung und Durchführung von Gefahrenabwehrbeseitigungsmaßnahmen im gestreckten Vollzug zugewartet werden konnte.

Ein Vorgehen im gestreckten Verfahren zur Abwendung der Gefahren für den angrenzenden Straßenverkehr hätte vorliegend den Erlass einer mit einer Zwangsmittelandrohung versehenen Ordnungsverfügung gegenüber dem Kläger, in der ihm - wenn auch unter Anordnung der sofortigen Vollziehung - eine angemessene Frist zur Erfüllung der aufgegebenen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu setzen gewesen wäre, erfordert. Selbst wenn die mit einem solchen Vorgehen im gestreckten Verfahren verbundenen Verzögerungen bei Ausnutzung aller Möglichkeiten zur Verkürzung des gestreckten Verfahrens hier nur gering ausgefallen wären - im Idealfall möglicherweise nur ein bis zwei Tage in Anspruch genommen hätten -, durfte die Beklagte angesichts der geschilderten gegenwärtigen Gefahrenlage, in der jederzeit ein Schaden an Leib- und Leben von Straßenverkehrsteilnehmern einzutreten drohte, im Wege des Sofortvollzugs Gefahrenabwehrmaßnahmen einleiten.

c.

Lagen die Voraussetzungen für eine Ersatzvornahme im Sofortvollzug demnach zum Zeitpunkt ihrer Einleitung vor, begegnet es keinen Bedenken, dass die Beklagte vom Kläger die Kosten für das Aufstellen der Absperrvorrichtungen als einzig effektives Zwangsmittel in Gestalt der Ersatzvornahme, vorgenommen von ihrem Amt für Verkehrsmanagement in Amtshilfe, fordert. Der Kläger ist als Eigentümer im Zeitpunkt der Maßnahme noch Zustandsstörer und damit Kostenpflichtiger i. S. d. § 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW, § 20 Abs. 2 Nr. 7 VO VwVG NRW.

Die Berechtigung der Beklagten, die Erstattung der aus dieser Beauftragung entstandenen Kosten für die erforderliche Sicherungsmaßnahme von dem bauordnungspflichtigen Kläger fordern zu können, ist auch der Höhe der veranschlagten Kosten nach nicht zu beanstanden. Die Rechnung vom 7. Juli 2022 i. H. v. 515,34 Euro begegnet weder Plausibilitäts- noch Angemessenheitszweifeln. Jene Kosten decken nach den Erkenntnissen aus den Verwaltungsvorgängen die Vornahme der Sofortmaßnahme in Form der akuten vorläufigen Straßensperrung bis zu deren Überführung in einen dauerhaften Zustand, welchen die Beklagte am 2. Mai 2022 und 22. Mai 2022 in Auftrag gab und der Anfang Juni 2022 durch Fremdfirmen umgesetzt wurde, ab. Insbesondere die Höhe jenes Betrags steht weder außer Verhältnis zum Aufwand der Sicherungsmaßnahmen noch zum gewählten Mittel im Rahmen des Sofortvollzugs vor dem Hintergrund des grundsätzlichen Vorrangs des gestreckten Verfahrens; der Kläger wird insoweit nicht mit unangemessen hohen Kosten im Rahmen des angewandten Sofortvollzugs belastet.

Auf der Grundlage von diesen rechtmäßig entstandenen Kosten der Ersatzvornahme i. H. v. 515,34 Euro konnte die Beklagte zudem nach § 15 Abs. 1 Sätze 2 und 3 Nr. 4 VO VwVG NRW i. V. m. § 77 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 7 VwVG NRW eine der Höhe nach davon abhängige Verwaltungsgebühr fordern. Diese entspricht nach den gesetzlichen Vorgaben in rechnerischer Ermittlung vorliegend einem Betrag 51,53 Euro. Denn die i. S. d. § 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW u. a. von der Behörde zu fordernde Verwaltungsgebühr bemisst sich nach § 15 Abs. 1 Sätze 2 und 3 Nr. 4 VO VwVG NRW i. V. m. § 77 Abs. 2 Sätze 7 und 8 Nr. 1 VwVG NRW nach einer 10-‍prozentigen Pauschale des Betrages, der vom Pflichtigen nach § 59 Absatz 1 VwVG NRW zu zahlen ist, vorliegend also 10 % von 515,34 Euro.

2.

Die über die Kosten der Sofortmaßnahme in Form der unmittelbaren Straßensperrung am 25. April 2022 hinausgehenden Beträge (teilweise) im Kostenbescheid vom 23. August 2022 sowie insgesamt im Kostenbescheid vom 26. Oktober 2022 können hingegen nicht auf Grundlage der vorgenannten Ermächtigungsgrundlagen gefordert werden.

Insoweit gestaltet sich der sofortige Vollzug nach § 55 Abs. 2 VwVG NRW für die Beauftragung der dauerhaften Straßensperrung durch Fremdfirmen - vorliegend das Verkehrsplanungsbüro Z. für die Erstellung eines Verkehrszeichenplans und die Firma M. Verkehrstechnik GmbH zur Absperrung der Straße mit eigenem Sicherungsmaterial und unter Durchführung von Kontrollfahrten - als unverhältnismäßig. Es ist nicht erkennbar, dass jene weiteren Vollzugsmaßnahmen nach Durchführung der Sofortabsperrung noch notwendig i. S. d. § 55 Abs. 2 VwVG NRW zur Eindämmung der gegenwärtigen Gefahr gewesen wären. Vielmehr hätten es Verhältnismäßigkeits- und Rechtsschutzaspekte geboten, mittels sodann vorangehenden Verwaltungsakts im herkömmlichen gestreckten Verfahren nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW weiter gegen den Kläger vorzugehen.

Die Behörde hat ihr Vorgehen grundsätzlich so organisieren, dass sie dazu in der Lage bleibt, das gesetzlich bzw. von Verfassungs wegen vorgesehene gestufte Verwaltungsverfahren einzuhalten. Sie muss insbesondere auch aus diesem Grund - natürlich vor allem wegen der Entwicklung der Gefahrenlage - derart gefährdete Baulichkeiten bauordnungsbehördlich durch regelmäßige Kontrollen unter Beobachtung halten, um noch in das gestufte Verfahren eintreten zu können. Derartige Konstellationen unterscheiden sich z.B. gerade von plötzlichen Gefahrenereignissen, die dies von vorneherein ausschließen.

Zwar kann nicht allgemein benannt werden, ob bzw. (ab) wann eine Behörde, wenn sie im Wege des Sofortvollzugs eine Ersatzvornahme durchführt, die sich nicht in einer punktuellen Maßnahme erschöpft, sondern eine (zunächst) andauernde Maßnahme betrifft, möglicherweise unter Verhältnismäßigkeits- und Rechtsschutzgesichtspunkten in das gestreckte Verfahren "überwechseln" muss. Welche Zeitspanne für den Zeitpunkt anzunehmen ist, ab dem es in derartigen Fällen (ausnahmsweise) bei der durch den rechtmäßigen Sofortvollzug entstandenen Sachlage nicht sein Bewenden haben kann, sondern weitere bzw. ersetzende Gefahrenabwehrmaßnahmen zu ergreifen sind ("Überwechseln" in ein gestrecktes Verfahren), ist eine Frage des Einzelfalls.

Allerdings kann es die Behörde im Einzelfall nicht dabei belassen, einen Unternehmer mit der Sicherung der öffentlichen Verkehrsfläche auf unbestimmte Zeit zu beauftragen, ohne die Maßnahme auf ihre Notwendigkeit hin unter Kontrolle zu halten und dabei im Einzelfall auch die Möglichkeiten abzuklären, dass der Pflichtige die erforderliche Absicherung selbst übernimmt und/oder die Gefahrenquelle beseitigt. In jedem Fall ist sie bei einer solchen Sachlage gehalten, alles Notwendige zu unternehmen, um den Verantwortlichen zumindest über die getroffenen Maßnahmen zu informieren und unnötige Kosten zu vermeiden. Diesem Gedanken einer "Schadensminderungspflicht" trägt im Rahmen des Kostenrechts nicht zuletzt § 24 Abs. 1 VO VwVG NRW Rechnung.

In Anbetracht des vorliegenden zeitlichen Ablaufs war es der Beklagten möglich und zumutbar sowie wäre aus Aspekten der Schadensminderungspflicht geboten gewesen, nach Veranlassung der vorübergehenden Straßensperrung in Amtshilfe ins gestreckte Verfahren überzuwechseln. Es ist nicht ersichtlich, dass nach Umsetzung der Straßensperrung als Sofortmaßnahme und vor Vergabe der Aufträge an Fremdfirmen für die Erstellung des Verkehrszeichenplans und der auf Dauer angelegten Straßensperrung keine ausreichende Zeit für eine entsprechende Handlungsverfügung an den Kläger gewesen wäre. Denkbar erscheinen insoweit eine Grundverfügung gerichtet auf Austausch bzw. Aufrechterhaltung vergleichbarer Sicherungsmaßnahmen für den Straßenverkehr oder aber bzw. sowie Beseitigung der von dem Gebäude ausgehenden Gefahren mitsamt Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung der Ersatzvornahme.

Dies geschah jedoch erstmalig mit Bescheid der Beklagten vom 30. August 2022 und erscheint vor dem vorgenannten Hintergrund unter Verhältnismäßigkeits- und Effektivitätsgesichtspunkten als ein frühzeitiger zu ergreifendes und vorrangig mithilfe des (gestreckten) Verwaltungszwangs durchzusetzendes Mittel gegenüber der Veranlassung der dauerhaften Straßensperrung im Sofortvollzug.

Insbesondere hätte auch eine zeitliche Dimension einem derartigen Vorgehen der Beklagten nicht entgegen gestanden. Denn bis zur Umsetzung der dauerhaften Straßensperrung verblieb ein insoweit nutzbarer zeitlicher Spielraum. Die vorgenommene Auftragsvergabe für die Erstellung des Verkehrszeichenplans erfolgte ausweislich der Verwaltungsvorgänge am 5. Mai 2022, nachdem das entsprechende Angebot dort am 2. Mai 2022, also eine Woche nach Einrichtung der provisorischen Straßensperrung, angefragt worden war. Das Angebot der Firma M. für die dauerhafte Aufrechterhaltung der Straßensperrung stammte vom 13. Mai 2022, aufgrund dessen eine Auftragsvergabe am 25. Mai 2022 erfolgte. Dass jene Auftragsvergaben, wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vortrug, förmlich "aus einem Guss" mit der zuvor eingeleiteten Sofortmaßnahme stammten und daher die Einleitung eines dahingehenden gestreckten Vollstreckungsverfahrens nicht erlaubt hätten, ist in Anbetracht des dargestellten Ablaufs nicht nachvollziehbar. Auch, dass jene Auftragsvergaben aus verwaltungsorganisatorischen Gründen keine Zeit für ein vorheriges gestrecktes Verwaltungsverfahren geboten hätten, ist weder erkennbar noch in Anbetracht des gesetzlich vorgegebenen Regel-Ausnahme-Verhältnisses in § 55 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG NRW begründbar.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 11 und § 711 i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

9.729,11 Euro

festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 i. V. m. § 39 Abs. 1 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht den mit den angegriffenen Verwaltungsakten geltend gemachten Kosten.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2025/8_K_5399_22_Urteil_20250306.html - DE:VGK:2025:0306.8K5399.22.00

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