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Die Kosten einer Ersatzvornahme zur Abwehr einer Umweltgefahr können nicht von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Verursachers geltend gemacht werden, da diese weder Vollstreckungsschuldnerin noch Pflichtige im Sinne des § 77 Abs. 1 VwVG NRW ist. § 115 VVG stellt keine hinreichende Grundlage für einen Übergang der ordnungsrechtlichen Pflicht des Versicherungsnehmers auf die Versicherung dar. Der Kreis der Kostenpflichtigen bestimmt sich grundsätzlich nach dem Kreis der ordnungsrechtlich Verantwortlichen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |