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Die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße zu erleiden, weil das Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung aufweist. Dem Käufer kann ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen. Die Verjährungsfrist beginnt mit Kenntnis des Käufers von der Ausstattung des Fahrzeugs mit der Umschaltlogik. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |