|
Das Berufungsgericht hat zu Unrecht eine Haftung des Fahrzeugherstellers nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV wegen der Verwendung eines Thermofensters nicht in Erwägung gezogen. Dem Kläger kann nach diesen Vorschriften ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen, auch wenn ein Anspruch auf den sogenannten "großen" Schadensersatz verneint wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |