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Die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung aufweist. Für das nach § 823 Abs. 2 Satz 2 BGB erforderliche Verschulden des Fahrzeugherstellers genügt es, dass er fahrlässig trotz der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung eine Übereinstimmungsbescheinigung ausgibt; bei einem objektiven Verstoß wird sein Verschulden vermutet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |