Das Verkehrslexikon

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Landgericht Hagen v. 18.10.2023: Zum weiten Begriff des Betriebs eines Kraftfahrzeugs bei Brand in Werkstatt durch Kurzschluss und auslaufende Ladung




Das Landgericht Hagen (Urteil vom 18.10.2023 - 2 O 89/23) hat entschieden:

   Ein Schaden ist "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeuges entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben und das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist. Dies gilt auch für einen Brand in einer Werkstatthalle, der auf einen Kurzschluss in der Zentralelektrik des Fahrzeugs zurückzuführen ist, selbst wenn das Fahrzeug bereits abgestellt war und ein auslaufender Betonreiniger als Ladung den technischen Defekt verursacht hat.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Tenor:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldnerinnen verurteilt, an die Klägerin 338.063,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.5.2021 zu zahlen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 338.063,23 € aus übergegangenem Recht aus § 7 StVG i.V.m §§ 86 und 115 VVG.

Die Beklagten haften gem. § 7 StVG für den an der bei der Klägerin versicherten Werkstatthalle der Firma Q. F. entstandenen Schaden.

Der Schaden ist bei dem Betrieb des bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Fahrzeugs der Beklagten zu 1) im Sinne des § 7 StVG entstanden.

Voraussetzung des § 7 Abs. 1 StVG ist, dass eines der dort genannten Rechtsgüter "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges" verletzt bzw. beschädigt worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist dieses Haftungsmerkmal entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeuges entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist. Erforderlich ist aber stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d.h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2020 - VI ZR 374/19 -, juris; Urteil vom 11. Februar 2020 - VI ZR 286/19 -, juris; Urteil vom 21. Januar 2014 - VI ZR 253/13 -, BGHZ 199, 377-381, mwN; OLG Hamm Urteil vom 19.02.2019, Az. 9 U 192/17; OLG Naumburg Urteil vom 24.11.2015, Az. 12 U 110/15).

Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass der Schaden in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht. Dass zum Beispiel Dritte durch den Defekt einer Betriebseinrichtung eines Kraftfahrzeuges an ihren Rechtsgütern einen Schaden erleiden, gehört insoweit zu den spezifischen Auswirkungen derjenigen Gefahren, für die die Haftungsvorschrift des § 7 StVG den Verkehr schadlos halten will. § 7 Abs. 1 StVG beschränkt die Einstandspflicht dabei aber nicht auf fahrzeugspezifische Gefahren in dem Sinne, dass der in Rede stehende Schaden allein durch ein Fahrzeug verursacht werden können müsste (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2020 - VI ZR 374/19 -, juris; Urteil vom 11. Februar 2020 - VI ZR 286/19 -, juris; Urteil vom 21. Januar 2014 - VI ZR 253/13 -, BGHZ 199, 377-381, mwN).

Unter Berücksichtigung der geschilderten Anforderungen ist der Schaden an der Werkstatthalle "bei dem Betrieb" des Fahrzeugs des Beklagten zu 1) entstanden. Denn nach dem vorgerichtlichen Gutachten des Sachverständigenbüros T. ist der Brand auf einen Kurzschluss in der Zentralelektrik des Fahrzeugs zurückzuführen. Hierbei handelt es sich um einen Defekt an einer Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs, die für die Brandentstehung ursächlich war.

Es kommt - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht darauf an, worauf wiederum der technische Defekt beruht. Ein technischer Defekt kann durch einen Unfall (vgl. BGH Urteil vom 26.03.2019, Az, VI ZR 236/18), ein zurückliegendes Handeln Dritter oder ohne geklärte Ursache (vgl. BGH Urteil vom 21.01.2014, Az. VI ZR 253/13) durch schicksalshafte Verläufe - wie vorliegend - verursacht werden. Entscheidend ist jedoch, dass gerade der technische Defekt zu dem Brand geführt hat. Dies ist vorliegend gegeben. Unerheblich ist auch, wie viel Zeit zwischen dem Auftreten des technischen Defektes am Fahrzeug und dem Schadensereignis vergangen ist. Voraussetzung für die Haftung aus § 7 Abs. 1 StVG ist nicht, dass ein größerer zeitlicher Abstand zwischen dem Auftreten des Defektes und der Entstehung des Schadens liegt. Eine derartige Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 7 StVG, wie sie offenbar die Beklagten annehmen, enthält weder die gesetzliche Bestimmung noch lässt sich diese der einschlägigen Rechtsprechung entnehmen. Daher genügt es, wenn, wie vorliegend, der Kurzschluss in der Fahrzeugelektrik innerhalb eines kurzen Zeitraums von etwa einer Stunde vor dem hierdurch ausgelösten Brand entstanden ist.

Davon abgesehen ergibt sich die Verbindung mit dem Betrieb des Fahrzeugs vorliegend auch aus der Eigenschaft des Kanisters mit Betonreiniger als Ladung im Sinne von § 22 StVO (vgl. OLG Hamm Beschluss vom 03.02.2010, Az. 3 RBs 7/10 für das Mitführen einer Werkzeugkiste). Das Fahrzeug diente insoweit dem Transport des Betonreinigers, der für die Reinigung des transportablen Betonmischers geeignet war. Verstöße gegen § 22 StVO im Zusammenhang mit der mitgeführten Ladung fallen unproblematisch unter § 7 StVG. Wird ein Schaden durch das Zusammenwirken der Ladung und der Fahrzeugelektrik verursacht, ist der Zusammenhang mit dem Betrieb des Fahrzeugs hinreichend gegeben.

Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich insoweit von dem von den Beklagten zitierten "Heizlüfterfall" ( BGH Urteil vom 13.12.2006, Az. IV ZR 120/05). Denn dort war der Heizlüfter selbst im Auto in Brand geraten. Einen technischen Defekt am Fahrzeug gab es dabei nicht. Vorliegend hat der Benzinreiniger aber nicht selbst gebrannt und war damit nicht alleiniger Auslöser des Brandes. Er war vielmehr die Ursache des technischen Defekts, der wiederum den Brand ausgelöst hat. Ohne den technischen Defekt wäre es nicht zu dem Brand gekommen.

Es kann im Übrigen daher offenbleiben, wie und wann der Benzinreiniger ausgelaufen ist. Selbst wenn es darauf ankommt, wann die Ursache für den technischen Defekt gesetzt wurde, so war das Auslaufen des Benzinreinigers jedenfalls noch zurechenbar. Insoweit ist es ausreichend, wenn die einmal geschaffene Gefahrenlage noch fort- und nachwirkt (vgl. BGH Urteil vom 26.03.2019, Az. VI ZR 236/18). Die Ursache kann danach auch Tage zurückliegen. Ebenfalls ist es unschädlich, dass der Betonmischer bereits seit einigen Stunden in der Werkstatt abgestellt war, denn auch danach war der zeitliche Zusammenhang mit dem Betrieb des Fahrzeugs noch gegeben (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2020 - VI ZR 374/19 -, juris; Urteil vom 11. Februar 2020 - VI ZR 286/19 -, juris; Urteil vom 21. Januar 2014 - VI ZR 253/13 -, BGHZ 199, 377-381, mwN; OLG Hamm Urteil vom 19.02.2019, Az. 9 U 192/17; OLG Naumburg Urteil vom 24.11.2015, Az. 12 U 110/15).

Der Klägerin ist ein mögliches Mitverschulden der Mitarbeiter der Werkstatt nicht zuzurechnen.

Ein Verschulden wäre in dem Fall zwar gem. § 9 StVG iVm § 254 BGB zu berücksichtigen. Es dürfte dabei aber schon Bedenken begegnen, dass die Mitarbeiter einer Werkstatt sich vor ihrer Arbeit vergewissern müssen, dass beim Abkippen des Führerhauses keine (ätzenden) Flüssigkeiten auslaufen. Jedenfalls aber fehlt es an einer Zurechnungsnorm, denn die Klägerin bzw. ihre Versicherungsnehmerin als Eigentümerin des Gebäudes müssen sich ein Handeln der nicht mit ihr identischen Betreiberin der Kraftfahrzeugwerkstatt , erst recht von deren Mitarbeitern, nicht zurechnen lassen. Aus welcher rechtlichen Verbindung eine solche Zurechnung erfolgen soll, tragen die Beklagten nicht vor. Ob die Werkstatt bzw. ihre Mitarbeiter ein Mitverschulden trifft, ist für die Rechtsbeziehung der Klägerin bzw. ihrer Versicherungsnehmerin zu den Beklagten nicht relevant.

Der Klägerin ist infolge des Brandes ein Gesamtschaden in Höhe von 338.063,23 € entstanden, wobei der Anspruch auf Ersatz des Gebäudeschadens in Höhe von 335.193,88 € nach der Regulierung gegenüber ihrer Versicherungsnehmerin gem. § 86 VVG auf sie übergegangen ist. Die Kosten des Gutachtens in Höhe von 2.869,35 € sind der Klägerin selbst aufgrund der Rechnung des Sachverständigenbüros vom 14.11.2019 entstanden. Das Gutachten war ohne Zweifel zu Geltendmachung der Ansprüche erforderlich.

Die Klägerin hat einen Anspruch gem. §§ 280 Abs.2, 286 Abs.2 Nr.3, 288 Abs.1 BGB auf Zahlung von Verzugszinsen ab dem 01.05.2021. Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 30.04.2021 ihre Einstandspflicht abgelehnt hat, ist Verzug gem. § 286 Abs.2 Nr. 3 BGB Verzug ab dem 01.05.2021eingetreten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/hagen/lg_hagen/j2023/2_O_89_23_Urteil_20231018.html - DE:LGHA:2023:1018.2O89.23.00

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