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Ein Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung setzt voraus, dass der Fahrzeughersteller bzw. die für ihn handelnden Personen in dem Bewusstsein handelten, unzulässige Abschalteinrichtungen zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen; dies wurde hier für das Thermofenster und die Fahrkurvenerkennung des Motors EA 288 verneint. Die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV sind jedoch Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die einen Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung begründen können. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |