Das Verkehrslexikon

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BPatG v. 23.06.2026: Patentnichtigkeit: Keilförmige Zwischenschichtfolie für Verbundglas in Head-up-Displays




Das BPatG (Urteil vom 23.06.2026 - 3 Ni 4/25 (EP)) hat entschieden:

   Das Bundespatentgericht hat ein europäisches Patent für eine Zwischenschichtfolie für Verbundglas für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt, soweit es über die Fassung der Patentansprüche 1 bis 10 des Hilfsantrags 3 hinausgeht. Die Nichtigkeit wurde aufgrund mangelnder Patentfähigkeit der erteilten Fassung sowie der Fassungen nach den Hilfsanträgen 1 und 2 festgestellt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Verkehrsberuhigter Bereich

Tenor:

In der Patentnichtigkeitssache … betreffend das europäische Patent EP 3 357 888 (DE 60 2016 068 728) hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. Juni 2026 durch den Vorsitzenden Richter Schramm, die Richter Dipl.-Chem. Dr. Jäger und Dipl.-Chem. Dr. Wismeth sowie die Richterinnen Dipl.-Chem. Dr. Wagner und Berner für Recht erkannt: I. Das europäische Patent 3 357 888 wird für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt, soweit es über die folgende Fassung hinausgeht. 1. An interlayer film for laminated glass, containing a thermoplastic resin which is a polyvinyl acetal resin, having an MD direction and a TD direction, having a wedge angle θ of 0.01 mrad or more and 2 mrad or less, and having one end and the other end being at the opposite side of the one end and having a thickness thicker than the one end, the one end and the other end being respectively positioned at both sides in the TD direction of the interlayer film, and when a distance between the one end and the other end is defined as X, the distance X being 0.5 m or more and 3 m or less, the absolute value of a difference between the largest thermal shrinkage ratio among three thermal shrinkage ratios of the first thermal shrinkage ratio at 150 °C in the MD direction on a first position apart from the one end by 0.05X toward the other end, the second thermal shrinkage ratio at 150 °C in the MD direction on a second position apart from the one end by 0.5X toward the other end, and the third thermal shrinkage ratio at 150 °C in the MD direction on a third position apart from the one end by 0.95X toward the other end and the smallest thermal shrinkage ratio among the three thermal shrinkage ratios being less than 15 %, the three thermal shrinkage ratios being measured according to the present description, wherein the largest thermal shrinkage ratio among the three thermal shrinkage ratios is more than 20 %. 2. The interlayer film for laminated glass according to claim 1, wherein the largest thermal shrinkage ratio among the three thermal shrinkage ratios is 50 % or less. 3. The interlayer film for laminated glass according to claim 1 or 2, comprising: a first layer; and a second layer arranged on a first surface side of the first layer, the second layer being a surface layer of the interlayer film. 4. The interlayer film for laminated glass according to claim 3, wherein the thermoplastic resin in the first layer is a polyvinyl acetal resin and the thermoplastic resin in the second layer is a polyvinyl acetal resin. 5. The interlayer film for laminated glass according to claim 4, wherein the content of the hydroxyl group of the polyvinyl acetal resin in the first layer is lower than the content of the hydroxyl group of the polyvinyl acetal resin in the second layer. 6. The interlayer film for laminated glass according to any one of claims 3 to 5, wherein the first layer contains a plasticizer and the second layer contains a plasticizer. 7. The interlayer film for laminated glass according to claim 6, wherein the thermoplastic resin in the first layer is a polyvinyl acetal resin, the thermoplastic resin in the second layer is a polyvinyl acetal resin, and the content of the plasticizer in the first layer relative to 100 parts by weight of the polyvinyl acetal resin in the first layer is larger than the content of the plasticizer in the second layer relative to 100 parts by weight of the polyvinyl acetal resin in the second layer. 8. The interlayer film for laminated glass according to any one of claims 3 to 7, further comprising: a third layer arranged on the opposite side to the first surface side of the first layer, the third layer being a surface layer of the interlayer film. 9. The interlayer film for laminated glass according to claim 8, wherein the third layer contains a thermoplastic resin, which is a polyvinyl acetal resin, and a plasticizer. 10. A laminated glass, comprising: a first lamination glass member; a second lamination glass member; and the interlayer film for laminated glass according to any one of claims 1 to 9, the interlayer film for laminated glass being arranged between the first lamination glass member and the second lamination glass member. II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte 1/3 und die Klägerin 2/3. IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

Hinsichtlich der erteilten Fassung und den Fassungen nach den Hilfsanträgen 1 und 2 des Streitpatents liegt der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit vor. Im Umfang der Patentansprüche 1 bis 10 des Hilfsantrags 3 sind die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe der mangelnden Patentfähigkeit und mangelnden Ausführbarkeit nicht gegeben, so dass die Klage insoweit abzuweisen ist (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 IntPatÜG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a und b, Art. 54, Art. 56 EPÜ).

I. Das Streitpatent betrifft eine Zwischenschichtfolie zur Herstellung eines Verbundglases (NK1, Abs. 1).

1. Nach der Beschreibung des Streitpatents erzeuge Verbundglas bei äußeren Einwirkungen und Bruch nur eine geringe Menge an splitternden Glasscherben. Daher werde Verbundglas hinsichtlich der Sicherheit für Automobile, Schienenfahrzeuge, Flugzeuge, Schiffe oder Gebäude verwendet. Zu seiner Herstellung werde eine Zwischenschichtfolie zwischen zwei Glasplatten eingelegt (Abs. 2).

Die Zwischenschichtfolie könne eine einlagige oder eine mehrlagige Struktur haben (Abs. 3). Aus dem Stand der Technik seien ein- oder mehrlagige schallabsorbierende Folien bekannt (Abs. 4-5). Für Head-up-Displays in Automobilen würden keilförmige Zwischenschichtfolien verwendet, um Doppelbilder zu unterdrücken. Durch die Einstellung des Keilwinkels der Zwischenlage könne die von der einen Glasplatte reflektierte Anzeige einer Information und die von der anderen Glasplatte reflektierte Anzeige derselben Information auf einen Punkt fokussiert werden, um ein Bild im Sichtfeld eines Fahrers zu erzeugen. Hierdurch sei die Information kaum doppelt zu sehen und die Sicht des Fahrers werde nicht beeinträchtigt (Abs. 7).

Die US-amerikanische Patentanmeldung US 2007/009714 A1 (NK2) offenbare eine keilförmige Zwischenschichtfolie für Head-up-Displays mit recht ausgewogenen Wärmeschrumpfungseigenschaften. Jedoch sei der Unterschied zwischen dem größten und dem kleinsten der drei Wärmeschrumpfungsverhältnisse in MD-Richtung (Maschinenrichtung) nicht ideal (Abs. 8).

Die aus der US-amerikanischen Patentanmeldung US 2014/020759 A1 (NK3) bekannte Zwischenschichtfolie für Solarzellen habe eine flache Form mit einer insgesamt konstanten Dicke. Sie sei so konstruiert, dass beim Heißlaminieren keine Luftblasen und unausgefüllten Bereiche entstünden (Abs. 9).

Durch die unterschiedliche Dicke der beiden Enden einer keilförmigen Zwischenschichtfolie entstünden leicht Falten, insbesondere, wenn die Folie zur Verwendung im Herstellungsprozess aufgerollt sei oder während des Herstellungsprozesses erhitzt werde. Dies führe zu einem schlechten Erscheinungsbild des Verbundglases (Abs. 11-12).

2. Das Streitpatent betrifft vor diesem Hintergrund das technische Problem, eine Zwischenschichtlage für Verbundglas bereit zu stellen, bei der kaum Faltenbildung auftritt.

3. Zur Lösung schlägt das Streitpatent in Anspruch 1 eine Zwischenschichtfolie vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:

An interlayer film for laminated glass.

Zwischenschichtfolie für Verbundglas.

The interlayer film contains a thermoplastic resin which is a polyvinyl acetal resin.

Die Zwischenschichtfolie enthält einen thermoplastischen Kunststoff, der ein Polyvinylacetalharz ist.

The interlayer film has an MD direction and a TD direction.

Die Zwischenschichtfolie weist eine MD-Richtung und eine TD-Richtung auf.

The interlayer film has a wedge angle θ of 0.01 mrad or more and 2 mrad or less.

Die Zwischenschichtfolie weist einen Keilwinkel θ von 0,01 mrad oder größer und 2 mrad oder kleiner auf.

The interlayer film has one end and the other end being at the opposite side of the one end and having a thickness thicker than the one end.

Die Zwischenschichtfolie weist eine Stirnseite und die andere Stirnseite, die auf der der einen Stirnseite gegenüberliegenden Seite liegt und eine Dicke größer als jene der einen Stirnseite besitzt, auf.

The one end and the other end being respectively positioned at both sides in the TD direction of the interlayer film.

Die eine Stirnseite und die andere Stirnseite sind an den beiden jeweiligen Seiten in der TD-Richtung der Zwischenschichtfolie positioniert.

When a distance between the one end and the other end is defined as X,

Wenn ein Abstand zwischen der einen Stirnseite und der anderen Stirnseite als X definiert ist,

6.1

the distance X being 0.5 m or more and 3 m or less,

ist der Abstand X 0,5 m oder größer und 3 m oder kleiner,

6.2

the absolute value of a difference between the largest thermal shrinkage ratio among three thermal shrinkage ratios of the first thermal shrinkage ratio at 150 °C in the MD direction on a first position apart from the one end by 0.05 X toward the other end, the second thermal shrinkage ratio at 150 °C in the MD direction on a second position apart from the one end by 0.5 X toward the other end, and the third thermal shrinkage ratio at 150 °C in the MD direction on a third position apart from the one end by 0.95 X toward the other end and the smallest thermal shrinkage ratio among the three thermal shrinkage ratios being less than 15 %.

ist der Absolutwert einer Differenz zwischen dem größten thermischen Schrumpfverhältnis unter drei thermischen Schrumpfverhältnissen des ersten thermischen Schrumpfverhältnisses bei 150 °C in der MD-Richtung an einer ersten Position entfernt von der einen Stirnseite um 0,05 X zu der anderen Stirnseite, des zweiten thermischen Schrumpfverhältnisses bei 150 °C in der MD-Richtung an einer zweiten Position entfernt von der einen Stirnseite um 0,5 X zu der anderen Stirnseite und des dritten thermischen Schrumpfverhältnisses bei 150 °C in der MD-Richtung an einer dritten Position entfernt von der einen Stirnseite um 0,95 X zu der anderen Stirnseite und dem kleinsten thermischen Schrumpfverhältnis unter den drei thermischen Schrumpfverhältnissen kleiner als 15 %.

The three thermal shrinkage ratios being measured according to the present description.

Die drei thermischen Schrumpfverhältnisse werden gemäß der vorliegenden Beschreibung gemessen.

4. Der Patentanspruch 10 ist auf ein Verbundglas gerichtet, das zwischen zwei Verbundglaselementen eine Zwischenschichtfolie mit den in Patentanspruch 1 beschriebenen Merkmalen aufweist. Er kann ungegliedert bleiben.

5. Einige Merkmale bedürfen der näheren Erläuterung.

Der zuständige Fachmann, ein Team aus einem in der Regel promovierten Diplom-Chemiker oder Master of Science aus dem Bereich der Materialwissenschaften und einem Hochschulingenieur oder Master of Engineering der Fachrichtung Fahrzeugtechnik, die über mehrjährige Erfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Head-up-Displays, insbesondere im Automobil- und Flugzeugbau, verfügen, wird sie wie folgt verstehen.

a) Merkmal 0 sieht eine Zwischenschichtfolie vor, die geeignet ist, ein Verbundglas herzustellen, indem sie entsprechend Anspruch 10 zwischen zwei Verbundglaselementen angeordnet ist. In welchen Eigenschaften sich diese Eignung ausprägt, wird in Patentanspruch 1 über die weiteren Merkmale hinaus nicht festgelegt.

b) Die Zwischenschichtfolie (interlayer film) enthält als thermoplastischen Kunststoff ein Polyvinylacetalharz entsprechend Merkmal 1 . Das Polyvinylacetalharz ist in Zusammensetzung und Art nicht näher festgelegt. Weitere in der Beschreibung aufgeführte Inhaltsstoffe wie Weichmacher finden keinen Niederschlag im Anspruch.

c) Die Zwischenschichtfolie hat eine Längsrichtung und eine Querrichtung, die nach Merkmal 2 als MD-Richtung (machine direction) und TD-Richtung (transverse direction) bezeichnet werden (Abs. 34 Z. 10-13).

Beispielsweise wird die Folie durch Schmelzextrusion (melt extrusion molding) hergestellt. Die MD-Richtung ist die Fließrichtung bei der Herstellung der Zwischenschichtfolie. Die TD-Richtung ist orthogonal dazu (Abs. 36).

d) Die Merkmale 3 bis 5 sehen vor, dass die Dicken der Stirnseiten in TD-Richtung unterschiedlich sind. Der Dickenunterschied ist nicht näher festgelegt, führt aber zu einem keilförmigen Profil. Dessen Keilwinkel θ soll zwischen 0,01 mrad und 2 mrad (Milliradiant) liegen, also zwischen 0,0006° und 0,1146° (Grad) (Abs. 69).

Der Keilwinkel wird definiert als Innenwinkel zweier Geraden zwischen Punkten maximaler und minimaler Dicke auf erster bzw. zweiter Oberfläche der Zwischenschichtfolie (Abs. 69). Der Verlauf des Querschnitts der Zwischenschichtfolie zwischen diesen Punkten ist nicht näher festgelegt (vgl. Fig. 2).

Der keilförmige Querschnitt der Folie soll Doppelbilder bei Head-up-Displays unterdrücken. Der Dickenunterschied führt jedoch dazu, dass es bei einem Aufrollen des Films in MD-Richtung um einen Spulenkern zu Faltenbildung kommen kann. Insbesondere die eine, relativ dünne Stirnseite neigt zu Faltenbildung (Abs. 34 Z. 10-17). Dies könne verhindert bzw. weiter unterdrückt werden, indem bei der Extrusion der Folie eine konstante Temperatur für einen bestimmten Zeitraum gehalten werde (Abs. 37 bis 40 i.V.m. 192).

e) Nach Merkmal 6.1 ist der Abstand X zwischen den beiden Stirnseiten, also die Breite der Folie, zwischen 0,5 m und 3,0 m (Abs. 77).

f) Die nachfolgende Figur 1 zeigt ein Ausführungsbeispiel einer Zwischenschichtfolie mit den Merkmalen 3 bis 5 im Querschnitt.

Die hier schematisch gezeigte mehrschichtige Zwischenschichtfolie (11) umfasst eine erste Schicht (1) (Zwischenschicht) sowie eine zweite Schicht (2) und eine dritte Schicht (3) (Oberflächenschichten), was keinen Niederschlag im Anspruch 1 findet (Abs. 50).

Die beiden Enden (11a, 11b) unterschiedlicher Dicke sind gegenüberliegende Stirnseiten in TD-Richtung (Abs. 51, 53). Die Breite in TD-Richtung wird mit X und der Keilwinkel mit θ bezeichnet.

g) Merkmal 6.2 gibt an in welchem Bereich das Ergebnis der Messung eines thermischen Schrumpfverhaltens über die gesamte Breite der Folie liegen soll.

aa) Es werden drei Messpunkte festgelegt. Der erste Punkt liegt bei 5 % des Abstands von der einen Stirnseite zur anderen Stirnseite entfernt, der zweite Punkt liegt bei 50 % des Abstands, d.h. in der Mitte, und der dritte Punkt liegt bei 95 % des Abstands.

bb) An diesen drei Stellen wird das Schrumpfverhältnis in Längsrichtung gemessen. Hierzu wird in TD-Richtung ein 10 cm breiter Streifen abgeschnitten und an den genannten Punkten (0,05 X, 0,50 X, 0,95 X) drei Quadrate zu 5 cm Länge herausgeschnitten. Diese Prüfstücke werden eine halbe Stunde bei 150 °C wärmbehandelt. Danach wird an drei Stellen jedes Prüfstücks, nämlich an den beiden Seiten und der Mitte, ihre Länge in MD-Richtung vermessen und ein Durchschnittswert gebildet (Abs. 43-45).

Die nachfolgende Figur 10 verdeutlicht dieses Vorgehen. Sie zeigt schrägschraffiert die entsprechenden Testquadrate und im unteren Teil ein Prüfstück mit dicken Linien, an denen pro Prüfstück drei Längen in MD-Richtung gemessen werden. Der Mittelwert dieser Längen ist das Schrumpfverhältnis pro Prüfstück.

cc) Das Schrumpfverhältnis in % berechnet sich dann nach dem folgenden Verhältnis (Abs. 46, 202):

(Länge vor Wärmebehandlung - Länge nach Wärmebehandlung) / Länge vor Wärmebehandlung × 100

Um Merkmal 6.2 zu genügen, soll der Absolutwert zwischen größtem und kleinstem gemessen thermischen Schrumpfverhältnis kleiner als 15 %-Punkte sein. Mit dieser Differenz sind Prozentpunkte gemeint, nicht ein Unterschied in Prozent. Dies ergibt sich aus dem Merkmal selbst durch den Begriff "Absolutwert".

Im Ergebnis soll damit das thermische Schrumpfverhalten der Folie über ihre gesamte Breite recht ausgeglichen sein. Dabei handelt es sich um eine Eigenschaft, die die Folie in TD-Richtung aufweisen soll. Diese Eigenschaft soll die Folie zwar über ihre gesamte Länge in MD-Richtung aufweisen. Das Merkmal und auch das Streitpatent selbst legen jedoch nicht fest, wie sich das Schrumpfverhältnis zwischen einzelnen 10 cm breiten Streifen verhält.

dd) Weitere Bedingungen für die Messung des Schrumpfverhältnisses sind in den Absätzen 202 bis 203 festgelegt, worauf sich Merkmal 7 bezieht.

ee) Patentanspruch 1 ist ein Erzeugnisanspruch. Die Merkmale 6.2 und 7 stellen insoweit implizit ein ausgewogenes Schrumpfverhältnis unter Schutz, das über die gesamte Breite der Folie gelten soll. Bei der Prüfung auf Patentfähigkeit kommt es daher nicht darauf an, ob im Stand der Technik genau dieses Messverfahren offenbart ist. Vielmehr kann die Offenbarung eines sehr geringen Schrumpfverhältnis einer Folie im Stand der Technik zwangsläufig zu den nach Merkmal 6.2 geforderten Werten führen.

II. Das Streitpatent erweist sich in der erteilten Fassung als nicht patentfähig.

1. Der Gegenstand der Patentansprüche 1 und 10 ist durch die US-amerikanische Patentanmeldung US 2007/0009714 A1 (NK2) vollständig offenbart.

a) NK2 betrifft Head-up-Displays mit Eigenschaften als Sicherheitsglas und Schallschutzeigenschaften (Abs. 2).

Ausgehend von aus dem Stand der Technik bekannten Head-up-Displays soll eine Zwischenschicht (inter layer) bereitgestellt werden, die bei einem Verbundglas eine verbesserte Kombination von Sicherheit, Displayqualität und akustischen Eigenschaften aufweist (Abs. 16).

aa) Hierzu schlägt NK2 eine Zwischenschicht für die Verwendung in einem Head-up-Display vor, die ein ungleichmäßiges Dickenprofil aufweist.

Die Zwischenschicht kann ein Laminat sein, das aus mehreren Lagen besteht. Mindestens eine der Lagen weist dabei ein ungleichmäßiges Dickenprofil auf. Die Lagen können jeweils akustische oder nicht akustische Eigenschaften haben. Die Zwischenschicht ist für die weitere Laminierung, beispielsweise mit einer oder mehreren starren Platten, und für die Verwendung in Head-up-Displays geeignet (Abs. 17; Merkmal 0 ).

Gemäß Absatz 34 der detaillierten Beschreibung und den Ansprüchen 1 bis 3, worauf sich die Klägerin bezieht, hat die Zwischenschicht ein ungleichmäßiges Dickenprofil und eine oder mehrere angrenzende Schichten. Eine erste oder eine zweite der angrenzenden Schichten kann eine akustische Schicht sein, die bevorzugt ein Polyvinylacetal als akustische Zusammensetzung umfasst (vgl. auch Abs. 37; Merkmal 1 ).

In einer Ausführungsform handelt es sich dabei um eine kontinuierliche Bahn einer selbsttragenden Klebefolie, die mindestens eine Schicht einer akustischen Zusammensetzung enthält. Als akustische Zusammensetzung wird u.a. bevorzugt Polyvinylbutyral verwendet (Abs. 35, 36).

bb) Die nachfolgende Figur 2 zeigt beispielhaft ein Laminat aus zwei Glasscheiben (12, 14), zwischen denen eine Klebezwischenschicht (16) angeordnet ist. Diese Zwischenschicht (16) weist ein gleichmäßiges Dickenprofil auf, das sich vom Rand (18) bis zum Punkt (20) erstreckt, sowie ein keilförmiges Dickenprofil vom Punkt (20) bis zum Rand (22) (Abs. 73; Merkmal 4 ).

Die Folie wird vorzugsweise durch Extrusion hergestellt, wodurch Produkte als Endlosbahn entstehen (Abs. 56; Merkmale 2 , 5 ).

cc) Mindestens ein Querschnitt der Lagen der Zwischenschicht umfasst ein ungleichmäßiges Dickenprofil. Das ungleichmäßige Dickenprofil kann durch einen linearen Winkel, durch mehrere lineare Winkel oder durch eine Kurve oder auf nichtlineare Weise definiert sein (Abs. 77, 78, 82). Die Lagen können auf einer Seite oder auf beiden Seiten konisch zulaufen. Die keilförmige Eigenschaft der Zwischenschichtfolie kann anhand des Keilwinkels ausgedrückt werden, der durch die Schnittfläche zweier Ebenen entsteht, die parallel zur ersten und zweiten Oberfläche der Zwischenschichtfolie verlaufen (Abs. 78; Merkmal 3 ).

Der lineare Keilwinkel ist größer als 0° bis etwa 0,06° (1,05 mrad). Vorzugsweise liegen lineare Keilwinkel zwischen etwa 0,005° (0,09 mrad) und etwa 0,04° (0,70 mrad). Noch bevorzugter zwischen etwa 0,006° (0,11 mrad) und etwa 0,03° (0,52 mrad) (Abs. 80; Merkmal 3 ).

Gemäß den Beispielen beträgt die Breite der Zwischenfolie zwischen 1 und 1,12 m (Abs. 155; Merkmale 6 , 6.1 ).

dd) Entsprechend der zu den Beispielen angegebenen Standardextrusionsbedingungen sollen die Folien unter anderem durch einen sogenannten Relaxer geführt werden, wodurch "eingequenchte Spannungen" (quenched in stresses) im Wesentlichen abgebaut werden (Abs. 153).

Die Folien lassen sich durch eine Vielzahl von Nacharbeitungsschritten in ihren Eigenschaften, wie beispielsweise Klarheit, Schrumpfung, Zugfestigkeit, Bruchdehnung oder Schlagzähigkeit, beeinflussen (Abs. 61). Folien und Flächengebilde, die nach einem beliebigen Verfahren hergestellt wurden, können nach ihrer Herstellung durch Strecken (streching) in der Maschinenrichtung und/oder in Querrichtung nach beliebigen geeigneten Verfahren einachsig (uniaxial) oder zweiachsig (biaxial) orientiert werden. Eine zweiachsig orientierte Folie kann zudem gestreckt, d.h. in Maschinenrichtung weiter gedehnt werden, indem sie in einer gedehnten Position (streched position) gehalten und vor dem Abschrecken (quenching) einige Sekunden lang erhitzt wird. (Abs. 62). Bevorzugt wird das Schrumpfen (shrinkage) der orientierten Folien (oriented films) und Flächengebilde (sheets) durch Wärmestabilisierung gesteuert. Dadurch werden die orientierten Folien und Flächengebilde stabilisiert. Sie können dann nur noch bei Temperaturen oberhalb der Wärmestabilisierungstemperatur schrumpfen. Vorzugsweise schrumpfen die orientierten Folien oder Flächengebilde nach 30 Minuten bei 150 °C um weniger als 2 % in beide Richtungen (Abs. 63; Merkmal 6.2 ).

b) Damit offenbart NK2 die Merkmale 0 , 2 , 4 , 5 , 6 und 6.1 , was von der Beklagten auch nicht in Zweifel gezogen wird.

Durch die Herstellung der Zwischenfolie mittels Extrusion weist sie eine MD- und eine TD-Richtung gemäß Merkmal 2 auf. Die oben genannte Breite der Zwischenfolie bezeichnet die TD-Richtung.

c) Entgegen der Auffassung der Beklagten sind auch die Merkmale 1 , 3 und 6.2 unmittelbar und eindeutig in ihrem technischen Zusammenhang offenbart.

aa) Im Ansatz zutreffend verweist die Beklagte darauf, dass NK2 nach Absatz 36 unter anderem modifiziertes Polyvinylbutyral aber auch Silikon/Acrylat-Harz oder modifiziertes Polyvinylchlorid als akustische Zusammensetzung verwendet (Abs. 36). Polyvinylacetale, zu denen Polyivinylbutyral zählt, werden jedoch als bevorzugt bezeichnet und in allen Beispielen verwendet. Damit steht auch die in Absatz 155 zu den Beispielen von NK2 offenbarte Dimensionierung der Folien, welche Merkmal 6.1 entspricht, in unmittelbarem Zusammenhang damit.

bb) Der Umstand, dass die in den Figuren 3 bis 8 von NK2 gezeigten Profile auf den ersten Blick keine kontinuierliche Änderung des Querschnittprofils von einer zur anderen Seite zeigen, führt zu keiner anderen Beurteilung. Diese Figuren zeigen jeweils den Querschnitt einer doppelt so breiten Folie. Die Zwischenschichtfolie für Head-up-Display Anwendungen wird jeweils durch mittiges Teilen hergestellt (Abs. 87). Das Profil entspricht dann im Ergebnis der Definition eines Keilwinkels entsprechend dem Streitpatent (Abs. 69) und damit Merkmal 3 . Auch der Umstand, dass der Keilwinkel von NK2 durch einen linearen Winkel, durch mehrere lineare Winkel oder durch eine Kurve oder auf nichtlineare Weise definiert sein kann, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn auch das Streitpatent umfasst solche Ausgestaltungen (Fig. 2, Fig. 7), wie oben zur Auslegung dargelegt.

cc) Das in Absatz 63 von NK2 angegebene Warmschrumpfverhältnis bezieht sich auf die gesamte Folie in beide Richtungen. Eine Differenzierung zwischen einzelnen Positionen in TD-Richtung, wie dies mit Merkmal 6.2 erfolgen soll, ist damit zwar nicht unmittelbar und eindeutig offenbart. Denn NK2 enthält keine Angabe, an welchen Positionen der Folie dieses Schrumpfverhältnis gemessen werden soll. Eine Schrumpfung von weniger 2 % über die gesamte Folie stellt im Grundsatz auch eine andere Lehre als diejenige des Streitpatents dar, wonach eine möglichst gleichmäßiges Schrumpfverhältnisses in TD-Richtung ausgedrückt als Differenz von größtem und kleinstem Schrumpfverhältnis von kleiner als 15 % erzielt werden soll.

Allerdings führt eine Schrumpfung von weniger als 2 % in beide Richtungen der Folie und damit auch in MD-Richtung dazu, dass unabhängig davon, an welcher Position in TD-Richtung ein Probenstück entnommen wird, dieses Probenstück einen maximalen Schrumpf von kleiner 2 % aufweisen muss. Damit fällt diese Angabe zwangsläufig in den von Merkmal 6.2 beanspruchten Bereich von kleiner als 15 %.

(1) Merkmal 6.2 ist auch in Verbindung mit den übrigen Merkmalen von Anspruch 1 unmittelbar und eindeutig als zur Erfindung gehörend offenbart.

Für die Prüfung auf Neuheit sind die Merkmale eines Anspruchs als Gegenstand der Erfindung in der Gesamtheit seiner Lösungsmerkmale in ihrem technischen Zusammenhang im Stand der Technik nachzuweisen. Für eine hinreichende Offenbarung muss daher die Entgegenhaltung über die abstrakten Vorgaben hinaus zusätzliche Informationen enthalten, die eine Individualisierung einer konkreten Ausgestaltung ermöglichen (BGH, Urteil vom 16. September 2025 - X ZR 119/23, GRUR 2025, 1820, Leitsatz m.w.N. - Wiedergabegerät).

Danach ist das Schrumpfverhältnis entsprechend Merkmal 6.2 unmittelbar und eindeutig im Zusammenhang mit den Merkmalen 0 bis 6.1 in NK2 offenbart. Absatz 63 betrifft zwar eine bevorzugte Ausführungsform für orientierte Filme. Weder Anspruch 1 noch das Streitpatent selbst schließen jedoch orientierte Filme aus.

Auch der Umstand, dass es sich dabei um orientierte Folien handelt, die zu ihrer Formstabilisierung gestreckt (gereckt) werden, führt zu keiner anderen Beurteilung. Das Streitpatent schließt eine Nachbehandlung nicht aus.

(2) Zudem ist die Verallgemeinerung eines als zur Erfindung gehörend offenbarten Merkmals jedenfalls dann zulässig, wenn von mehreren Merkmalen, die zusammengenommen, aber auch für sich betrachtet dem erfindungsgemäßen Erfolg förderlich sind, nur eines oder nur einzelne vom Fachmann herausgegriffen werden. Unzulässig ist eine Verallgemeinerung hingegen, wenn der Erfindung zu entnehmen ist, dass einzelne Merkmale in untrennbarem Zusammenhang miteinander stehen. Diese für den Offenbarungsgehalt ursprünglich eingereichter Unterlagen geltenden Grundsätze gelten in gleicher Weise für die Beurteilung von Stand der Technik (ausgehend von BGH, Urteil vom 14. Oktober 2025 - X ZR 141/23, GRUR 2026, 49, Rn. 71 - Stell- und Regelantrieb).

Im Streitfall offenbart NK2 zwar, dass orientierte Folien ein Schrumpfverhältnis kleiner als 2 % haben sollen. Ein möglichst geringes Schrumpfverhältnis ist nach dem Verständnis des Fachmanns aber nicht nur hinsichtlich orientierter Folien vorteilhaft, die gestreckt wurden. Vielmehr bietet sich diese Anforderung allgemein als vorteilhafte Maßnahme für die in NK2 offenbarten Zwischenschichten an. Im Übrigen kann nach dem Verständnis des Fachmanns, die Orientierung von Polymerfolien, d.h. die verstärkte parallele Ausrichtung der Kettensegmente der Makromoleküle in den amorphen Bereichen der Polymeren, bereits bei ihrer Herstellung während des Erstarrens erfolgen, nicht nur im festen Zustand. Auch deshalb ist die Lehre von Absatz 63 nicht auf orientierte Folien, die nach ihrer Herstellung gestreckt wurden, beschränkt.

Für diese Annahme spricht auch, dass NK2 eine Formstabilisierung nicht auf gestreckte orientierte Folien beschränkt. Die Standardextrusionsbedingungen nach Absatz 153, sehen eine Relaxation vor, um die durch die Abschreckbehandlung erhaltenen Spannungen (quenched in stresses) weitgehend abzubauen. Damit wird eine Formstabilisierung zur Reduktion von thermischem Schrumpf auch generell und im Zusammenhang mit Polyvinylbutyral-Folien beschrieben.

(3) Für eine mangelnde Ausführbarkeit der Lehre von Absatz 63 genügt es nicht, dass unter Umständen die Beispiele von NK2 Schrumpfverhältnis kleiner als 2 % nicht unmittelbar erzielen mögen (vgl. NK2-a, NK2-b, NK2-c, NK2-f). Dass die Lehre von NK2 insoweit grundsätzlich nicht ausführbar sei, wird aber auch von der Beklagten nicht behauptet.

2. Der Gegenstand von Patentanspruch 10 ist ebenfalls durch NK2 vorweggenommen.

NK2 bezieht sich, wie oben dargelegt, auf Head-up-Displays, bei denen die Zwischenschicht zwischen zwei Glasscheiben angeordnet ist (Abs. 1, 73). Der Gegenstand von Anspruch 10 unterliegt damit keiner anderen Beurteilung als derjenige von Anspruch 1. Die Ausführungen zum Anspruch 1 gelten sinngemäß.

III. Die Beklagte kann ihr Streitpatent auch nicht in der Fassung nach den Hilfsanträgen 1 oder 2 erfolgreich verteidigen, weil diese Fassungen ebenfalls nicht patentfähig sind.

1. Der Gegenstand von Anspruch 1 und nach Hilfsantrag 1 beruht gegenüber NK2 in Verbindung mit NK12 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

a) Nach Hilfsantrag 1 soll Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung um die folgenden Merkmale ergänzt werden:

8 1

The interlayer film comprises a first layer, and a second layer arranged on a first surface side of the first layer, the second layer being a surface layer of the interlayer film.

Die Zwischenschichtfolie umfasst eine erste Schicht und eine zweite Schicht, die auf einer ersten Oberflächenseite der ersten Schicht angeordnet ist, wobei die zweite Schicht eine Oberflächenschicht der Zwischenschichtfolie ist.

9 1

The first layer contains a plasticizer and the second layer contains a plasticizer,

Die erste Schicht enthält einen Weichmacher und die zweite Schicht enthält einen Weichmacher.

10 1

The thermoplastic resin in the first layer is a polyvinyl acetal resin and the thermoplastic resin in the second layer is a polyvinyl acetal resin.

Der thermoplastische Kunststoff in der ersten Schicht ist ein Polyvinylacetalharz und der thermoplastische Kunststoff in der zweiten Schicht ist ein Polyvinylacetalharz.

11 1

The content of the plasticizer in the first layer relative to 100 parts by weight of the polyvinyl acetal resin in the first layer is larger than the content of the plasticizer in the second layer relative to 100 parts by weight of the polyvinyl acetal resin in the second layer.

Der Gehalt des Weichmachers in der ersten Schicht relativ zu 100 Gewichtsteilen des Polyvinylacetalharzes in der ersten Schicht ist größer als der Gehalt des Weichmachers in der zweiten Schicht relativ zu 100 Gewichtsteilen des Polyvinylacetalharzes in der zweiten Schicht.

12 1

The interlayer film comprises a third layer arranged on the opposite side to the first surface side of the first layer, the third layer being a surface layer of the interlayer film.

Die Zwischenschichtfolie umfasst eine dritte Schicht, die auf der gegenüberliegenden Seite der ersten Oberflächenseite der ersten Schicht angeordnet ist, wobei die dritte Schicht eine Oberflächenschicht der Zwischenschichtlage ist.

13 1

The third layer contains a thermoplastic resin, which is a polyvinyl acetal resin, and a plasticizer.

Die dritte Schicht enthält einen thermoplastischen Kunststoff, der ein Polyvinylacetalharz ist, und einen Weichmacher.

Der nebenordnete Anspruch 5 ist auf ein Verbundglas gerichtet, das zwischen zwei Verbundglaselementen eine Zwischenschichtfolie mit den in Patentanspruch 1 beschriebenen Merkmalen aufweist.

b) Die ergänzten Merkmale bedürfen hinsichtlich der Schichten der Erläuterung.

Die Zwischenschichtfolie ist mehrschichtig aufgebaut, wie in der nachfolgenden Figur 1 schematisch dargestellt.

Die Zwischenschichtfolie (11) umfasst eine erste Schicht (1) (Zwischenschicht) sowie eine zweite Schicht (2) und eine dritte Schicht (3) (Oberflächenschichten) (Abs. 50). Alle Schichten sind aus einem Polyvinylacetalharz und enthalten Weichmacher. Der Anteil an Weichmacher in der mittleren Schicht (1) soll höher sein als der in der zweiten Schicht (2). Dies führt gemäß Absatz 121 zu verbesserten schallisolierenden Eigenschaften.

c) Wie oben zur erteilten Fassung ausgeführt, kann die Zwischenschicht von NK2 ein Laminat sein, das aus mehreren Lagen besteht. Mindestens eine der Lagen weist dabei ein ungleichmäßiges Dickenprofil auf. Die Lagen können jeweils akustische oder nicht akustische Eigenschaften haben (Abs. 17, Abs. 88 letzter Satz). Gemäß Absatz 34 der detaillierten Beschreibung und den Ansprüchen 1 bis 3 hat die Zwischenschicht ein ungleichmäßiges Dickenprofil und eine oder mehrere angrenzende Schichten. Eine erste oder eine zweite der angrenzenden Schichten kann eine akustische Schicht sein, die Polyvinylbutyral umfasst (vgl. auch Abs. 37 i.V.m. Abs. 36, 45; Merkmal 1 ).

Als Material für zusätzliche Schichten (additional layers) wird eine Vielzahl von Poylmeren als geeignet beschrieben (Abs. 89). Bevorzugt ist neben Polyethylencovinylacetat (Abs. 93) Polyvinylbutyral (Abs. 90). Polyvinylbutyralschichten enthalten Weichmacher in einer Menge, die von dem spezifischen Polyvinylbutyralharz und den für die Anwendung gewünschten Eigenschaften abhängt (Abs. 91).

Das ab Absatz 141 beschriebene Herstellungsverfahren ist nicht besonders begrenzt. Im Rahmen des beschriebenen Verfahrens kann beispielsweise die akustische Polymerfolie zwischen zwei Polymerfolien eingekapselt werden (Abs. 144). Dabei können die weiteren Schichten einer Folie mit der ersten Schicht dieser Folie identisch sein oder sich von dieser unterscheiden (Abs. 151).

Beispiel 18, worauf die Klägerin verweist, beschreibt eine Zwischenschicht aus zwei äußeren Butacite ® Polyvinylbutyralschichten und einer inneren Schicht nach Beispiel 7, wonach diese innere Schicht aus einem Polyvinylbutyral und einem Weichmacher hergestellt wird (Abs. 175 i.V.m. Abs. 162).

Nach Absatz 44 liegt der Gehalt an Weichmacher in der Polyvinylacetalschicht, die die akustische Schicht bildet, bevorzugt zwischen 30 und 70 Gewichtsteile, insbesondere zwischen 35 und 65 Gewichtsteile bezogen auf 100 Gewichtsteile Polyivinylacetal. Die darauf angebrachten zusätzlichen Polyvinylbutyralschichten können einen Weichmachergehalt zwischen 15 und 80 Gewichtsteilen, bevorzugt 25 bis 45 Gewichtsteile bezogen auf 100 Gewichtsteile Harz aufweisen (Abs. 91).

d) Damit offenbart NK2 zudem die Merkmale 8 1 , 9 1 , 10 1 , 12 1 und 13 1 .

Entgegen der Auffassung der Beklagten sind für erste und dritte Schicht Polyvinylacetalharze offenbart. Jedenfalls nach einer der bevorzugten Ausführungsformen ist das Grundmaterial der zusätzlichen Schichten Polyvinylbutyral. Dementsprechend kann die akustische Folie zwischen diesen Polymerfolien eingekapselt sein. Dass eine derartige Ausgestaltung zur NK2 gehört, wird auch durch Beispiel 18 belegt.

e) Nicht offenbart ist Merkmal 11 1 , entgegen der Auffassung der Klägerin.

NK2 nennt zwar in den Absätzen 44 und 91 Gehalte an Weichmacher für die einzelnen Schichten. Welchen Gehalt die einzelnen Schichten eines Laminats konkret aufweisen sollen, wird jedoch weder offenbart noch aus NK2 selbst nahegelegt. Der Umstand, dass aus den in NK2 genannten Bereichen Kombinationen des Weichmachergehalts möglich sind, nach denen die mittlere akustische Schicht einen höheren Weichmachergehalt aufweist als die beiden äußeren, zusätzlichen Schichten, offenbart Merkmal 11 1 nicht unmittelbar und eindeutig.

Dies folgt auch nicht aus der Bezugnahme auf das US-amerikanische Patent US 3 068 525 A (NK2-d) in Absatz 71 von NK2, wie die Klägerin meint. NK2-d betrifft zwar dimensionsstabile Folien aus Polyvinylacetal (Sp. 1 Z. 44-50), ein möglichst ausgeglichenes Schrumpfverhältnis wird darin aber nicht gelehrt. Auch Abs. 144 der NK2 lehrt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht, dass die zwischen zwei Folien eingebettete akustische Polymerfolie einen höheren Weichmachergehalt hat.

f) Jedoch ergibt sich die Lehre von Merkmal 11 1 ausgehend von NK2 in Verbindung mit NK12.

aa) NK12 betrifft eine Zwischenschichtfolie für Verbundglas mit Schalldämmeigenschaften, die vorzugsweise für Head-up-Displays verwendet werden kann (Abs. 1; Merkmal 0 ).

(1) Bei Verbundgläsern für Head-up-Displays aus zwei gegenüberliegenden plattenartigen Glasscheiben und einer zwischen ihnen angeordneten Zwischenlage könnten im Sichtfeld des Fahrers Doppelbilder entstehen. Zu Vermeidung seien im Stand der Technik keilförmige Zwischenschichtfolien vorgeschlagen worden (Abs. 2-3).

Zur weiteren Verbesserung schlägt NK12 davon ausgehend eine Zwischenschichtfolie vor, die zwischen einem Paar Schutzschichten (1) eine schallisolierende Schicht (2) mit einer minimalen Dicke von 20 µm aufweist. Die Zwischenschichtfolie hat einen keilförmigen Querschnitt mit einem Keilwinkel θ von 0,1 mrad bis 0,7 mrad. Ihre dickste Stelle (4) liegt maximal bei 2000 µm und die dünnste Stelle (5) bei minimal 400 µm (Abs. 5, Anspruch 1; Abs. 77 i.V.m. Fig. 1 und 2; Merkmale 3 , 4 , 8 1 ).

Die nachfolgenden Figuren 1 und 2 von NK12 zeigen beispielhaft eine derartige Folie:

(2) Die schallisolierende Schicht und die Schutzschichten unterliegen keinen besonderen Einschränkungen, sie umfassen jedoch vorzugsweise ein Polyvinylacetalharz, das einen Weichmacher enthält (Abs. 10, 29; Merkmale 1 , 9 1 , 10 1 , 12 1 , 13 1 ). Die Schichten können durch Extrusion hergestellt und anschließend laminiert werden, oder sie werden durch Coextrusion hergestellt (Abs. 43, Abs. 49-51; Merkmal 2 ).

(3) Je weicher eine Schicht durch einen höheren Gehalt an Weichmacher ist, umso besser sind ihre schallisolierenden Eigenschaften. Die obere Grenze des Weichmachergehalts liegt in seinem Ausbluten und die damit einhergehende Beeinträchtigung von Transparenz und Klebeeigenschaft im damit laminierten Glas. Davon ausgehend werden für die schallisolierende Schicht ein Weichmachergehalt von 40 bis 80 Gewichtsteilen auf 100 Gewichtsteile Polyvinylacetalharz vorgeschlagen, bevorzugt 50 bis 70 Gewichtsteile (Abs. 16).

Für die Schutzschichten wird ein Weichmachergehalt von 25 bis 55 Gewichtsteilen auf 100 Gewichtsteile Polyvinylacetalharz vorgeschlagen, bevorzugt 30 bis 50 Gewichtsteile (Abs. 32; Merkmal 11 1 ).

Gemäß den Beispielen 1 bis 3 weisen die schallabsorbierende Schicht 65 bzw. 63 Gewichtsteile Weichmacher und die Schutzschichten jeweils 38 Gewichtsteile auf (Abs. 49 bis 53; Merkmal 11 1 ).

(4) Die entsprechend den Ausführungsbeispielen erhaltenen Verbundgläser wurden als Windschutzscheibe angeordnet und Anzeigeinformationen darauf reflektiert. Das Auftreten eines Doppelbildes wurde durch visuelle Beobachtung danach bewertet, ob ein Doppelbild zu sehen ist oder nicht (Abs. 60).

bb) NK12 offenbart damit jedenfalls die Merkmale 0 , 1 , 2 , 3 , 4 , 8 1 , 9 1 , 10 1 , 11 1 , 12 1 und 13 1 .

Die Herstellung der Folie erfolgt mittels Extrusion, was nach dem Verständnis des Fachmanns unmittelbar zu einer Orientierung der Folie und damit zu einer MD- und einer TD-Richtung nach Merkmal 2 führt.

Der in NK12 angegebenen Bereich für den Weichmachergehalt der schallisolierenden Schicht, die der ersten Schicht nach Streitpatent entspricht, liegt signifikant höher als diejenigen Bereiche für den Weichmachergehalt der Schutzschichten, welche den zweiten und dritten Schichten nach Streitpatent entsprechen.

cc) Mangels konkreter Angaben zum Gehalt an Weichmacher in den einzelnen Polyvinylbutyralschichten von NK2 bestand Anlass, hierzu im Stand der Technik nach Hinweisen zu suchen. NK12 bot sich hierfür an, weil darin eine ähnliche Zwischenschichtfolie für Head-up-Displays offenbart ist.

(1) Aus Absatz 91 von NK2 erhält der Fachmann den Hinweis, dass die einzelnen Polyvinylbutyralschichten mit einem Weichmacher in einer Menge auszustatten seien, die von dem spezifischen Harz und den für die Anwendung gewünschten Eigenschaften abhingen. Daraus erhält der Fachmann die Anregung, nach geeigneten Weichmachergehalten der einzelnen Schichten zu suchen.

NK12 betrifft ebenfalls dreilagige, keilförmige Zwischenschichtfolien mit Schalldämmeigenschaften für Head-up-Displays. Daraus ergibt sich, dass die darin beschriebenen Gehalte an Weichmacher in den einzelnen Lagen der Zwischenschichtfolie vorteilhaft auch für einen dreilagigen Aufbau gemäß NK2 geeignet sind.

(2) Entgegen der Auffassung der Beklagten steht dem nicht entgegen, dass NK12 die Problematik der Faltenbildung nicht in den Blick nimmt. Denn welche Anregungen der Fachmann durch den Stand der Technik erhielt, ist unabhängig davon, ob die Befassung mit einer bestimmten Aufgabenstellung im Stand der Technik nahelag. Bei der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit stellt sich ausschließlich die Frage, welche Anregungen ein Fachmann aus dem Stand der Technik erhielt (BGH, Urteil vom 25. Juni 2024 - X ZR 92/23, GRUR 2024, 1432, Leitsatz m.w.N. - Mirabegron). Im Streitfall war der Fachmann angeregt den Gehalt an Weichmacher ausgehend von NK2 entsprechend der NK12 zu wählen, wie oben dargelegt.

Auch der Umstand, dass nach Anspruch 4 von NK2 für die nicht schallisolierende mittlere Schicht Polyvinylacetalharz und für die beiden daran angrenzenden schallisolierenden Schichten einerseits ein von Polyvinylbutyral verschiedenes Polymer und andererseits ein Polyvinylbutyral verwendet werden kann, führt zu keiner anderen Beurteilung. Wie oben dargelegt, umfasst NK2 unmittelbar und eindeutig auch einen dreilagigen Aufbau entsprechend Hilfsantrag 1.

g) Die Ausführungen zum Anspruch 1 gelten sinngemäß für den Gegenstand des nebengeordneten Anspruchs 5.

2. Der Gegenstand von Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 erweist sich gegenüber NK2 nicht als patentfähig.

a) Nach Hilfsantrag 2 soll Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung in Merkmal 6.2 wie folgt gefasst werden:

6.2 2

the absolute value of a difference between the largest thermal shrinkage ratio among three thermal shrinkage ratios […] and the smallest thermal shrinkage ratio among the three thermal shrinkage ratios being less than 11 % .

ist der Absolutwert einer Differenz zwischen dem größten thermischen Schrumpfverhältnis unter drei thermischen Schrumpfverhältnissen […] und dem kleinsten thermischen Schrumpfverhältnis unter den drei thermischen Schrumpfverhältnissen kleiner als 11 % .

Der nebenordnete Anspruch 10 ist auf ein Verbundglas gerichtet, das zwischen zwei Verbundglaselementen eine Zwischenschichtfolie mit den in Patentanspruch 1 beschriebenen Merkmalen aufweist.

b) Der Gegenstand von Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist gegenüber NK2 nicht neu.

Wie oben zur erteilten Fassung gezeigt, lehrt NK2, die absolute Differenz der Schrumpfverhältnisse kleiner als 2 % zu wählen. Damit liegt die in NK2 offenbarte Folie auch im Bereich von Merkmal 6.2 2 . Eine mangelnde Ausführbarkeit ergibt sich daraus nicht, wie oben zum Hauptantrag dargelegt.

c) Die Ausführungen zum Anspruch 1 gelten sinngemäß für den Gegenstand des nebengeordneten Anspruchs 10.

3. Die weiteren angegriffenen Patentansprüche nach Hauptantrag und Hilfsanträgen 1 und 2 bedürfen keiner isolierten Prüfung. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, das Streitpatent im Hauptantrag und in den Hilfsanträgen als geschlossene Anspruchssätze zu verstehen und das Streitpatent auch insoweit nur als Ganzes verteidigt (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2016 - X ZR 64/14, GRUR 2017, 57 - Datengenerator).

IV. Der Gegenstand von Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 erweist sich schließlich als patentfähig.

1. Nach Hilfsantrag 3 soll Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung um das folgende Merkmal ergänzt werden:

6.3 3

The largest thermal shrinkage ratio among the three thermal shrinkage ratios is more than 20 %.

Das größte thermische Schrumpfverhältnis unter den drei thermischen Schrumpfverhältnissen beträgt mehr als 20 %.

2. Das ergänzte Merkmal bedarf der Erläuterung.

Nach Absatz 39 des Streitpatents soll das größte thermische Schrumpfverhältnis im Bereich von 20 % bis 50 % liegen, wobei nur die Untergrenze Niederschlag im Merkmal 6.3 3 findet. Die Zwischenschichtfolie schrumpft mit anderen Worten an einer der drei Positionen um mindestens 20 %. Wegen des mit Merkmal 6.2 festgelegten Absolutwerts der Differenz von 15 % zwischen größtem und kleinstem thermischen Schrumpfverhältnis liegt dann das kleinste thermische Schrumpfverhältnis in einem Bereich von 15 %-Punkten, beginnend von minimal 5 % (20 % minus 15 %).

Damit bringt dieses Merkmal die Lehre des Streitpatents zum Ausdruck, dass es weniger auf die absoluten Schrumpfverhältnisse über die Breite der Folie ankommt als auf einen möglichst geringen Unterschied zwischen diesen Schrumpfverhältnissen. Demnach können auch hohe Schrumpfverhältnisse von mehr als 20 % noch zu einer Folie führen, bei der Faltenbildung verhindert ist.

3. Merkmal 6.3 3 ist ausführbar offenbart. Die Aufnahme einer Obergrenze ist entgegen der von der Klägerin erstmals in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung nicht erforderlich. Denn dem Fachmann ist in Verbindung mit der Beschreibung bewusst, dass die Obergrenze nicht beliebig sein kann.

Ein zu Abgrenzung vom Stand der Technik nach oben offener Wertebereich ist jedenfalls dann zulässig, wenn damit dem Fachmann keine andere Lehre vermittelt wird, als sie uneingeschränkt bereits mit der zulässig erteilten Fassung nach Hauptantrag vorlag, und diese uneingeschränkte Lehre als ausführbar gilt.

Im vorliegenden Fall ist die Lehre nach Hauptantrag mit Merkmal 6.2 auf die Differenz von Schrumpfungsverhältnissen gerichtet. Das Schrumpfverhältnis an den einzelnen Positionen bleibt bereits nach Hauptantrag insoweit offen. Weder eine Unter- noch eine Obergrenze finden einen Niederschlag im Anspruch 1. Es könnte denklogisch jeden beliebigen Wert einnehmen, solange Merkmal 6.2 erfüllt ist.

Entscheidend ist jedoch - wie bereits im Hauptantrag - das sich aus der Beschreibung ergebende Verständnis des Fachmanns. Nach Absatz 39 des Streitpatents betrage das größte thermische Schrumpfverhältnis unter den drei Schrumpfverhältnissen gemäß Merkmal 6.2 bevorzugt maximal 50 % und minimal mindestens 20 %. Dementsprechend liegen alle in Tabelle 1 aufgeführten Beispiele bei einem Schrumpfverhältnis von mindestens 22,5 % und höchstens 49 % (Abs. 208 Tab. 1 S. 23 letzte und vorletzte Z.). Daraus ergeben sich für den Fachmann bereits im Hauptantrag Begrenzungen des Schrumpfverhältnisses, die sich an dem damit aufgespannten Bereich orientieren.

Hinzu kommt, dass die Leistung des Streitpatents auch nicht in einem möglichst hohen Schrumpfverhältnis liegt. Damit unterscheidet sich das Streitpatent von der in den "Cer-Zirkonium-Mischoxid"-Entscheidungen des BGH vorliegenden Konstellationen, bei denen mit einer möglichst hohen, nach oben offenen Grenze die Patentfähigkeit als erfinderische Leistung begründet werden sollte (BGH, Urteil vom 12. März 2019 - X ZR 32/17, GRUR 2019, 713 - Cer-Zirkonium-Mischoxid I; BGH, Urteil vom 12. März 2019, GRUR 2019, 718 - X ZR 34/17 - Cer-Zirkonium-Mischoxid II; BGH, Urteil vom 3. Dezember 2024 - X ZR 131/22, GRUR 2025, 385 - Cer-Zirkonium-Mischoxid III).

4. Der Gegenstand von Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 erweist sich auch im Übrigen als hinreichend offenbart, so dass ein Fachmann dessen Lehre ausführen kann.

Das Streitpatent stellt darauf ab, dass Faltenbildung beim Auf- und Abwickeln der Folie sowie während der Herstellung eines Verbundglases vermieden werden kann, wenn die Schrumpfung über die Breite der Folie möglichst ausgeglichen ist (Abs. 11, 27). Dem Streitpatent kommt es insoweit weniger auf die einzelnen absoluten Schrumpfverhältnisse an, sondern darauf, dass die Unterschiede über die Breite der Folie möglichst gering sind. Dementsprechend beansprucht das Streitpatent auch nicht, wie der Schrumpfungsprozess gesteuert werden soll.

Das Streitpatent gibt mit den Beispielen 1 bis 6 dem Fachmann konkrete Hinweise, wie durch geeignete Wahl von Parametern zur Temperung der Folie nach ihrer Extrusion die geforderte absolute Differenz der Schrumpfung erzielt werden kann (vgl. Abs. 190, 192, 195, 196, 199, 200).

Der Umstand, dass das Streitpatent nicht angibt, auf welche Weise der in Abs. 190 erwähnte Schritt des Erwärmens auf einen Bereich von 100 °C bis 150 °C erfolgt, etwa durch Erhitzen mit heißen Walzen, mit heißem Dampf oder über Infrarot, wie die Klägerin annimmt, lässt lediglich erkennen, dass es hierauf nicht entscheidend ankommt. Gleiches gilt für die Extrusionsbedingungen selbst.

Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, dass Vergleichsbeispiel 1 des Streitpatents, das identisch zu Beispiel 1 hergestellt wurde, nur ohne den Relaxationsschritt (Abs. 193), an zwei Positionen einen niedrigeren Schrumpf als das Beispiel 1 aufweist (S. 23 Tabelle 1 Zeilen "Thermal shrinkage ratio of interlayer film (%)"), führt auch dies nicht zu einer mangelnden Ausführbarkeit. Denn das Streitpatent stellt gerade nicht auf absolute Schrumpfverhältnisse, sondern auf die Differenz zwischen diesen ab.

5. Merkmal 6.3 3 ist durch NK2 nicht derart vorbeschrieben, dass Neuheit oder erfinderische Tätigkeit zu verneinen sind.

a) NK2 stellt, wie oben zur erteilten Fassung gezeigt, auf ein möglichst geringes Schrumpfverhältnis von kleiner als 2 % der gesamten Folie ab. In der Folge liegt das Schrumpfverhältnis insoweit weder unmittelbar noch naheliegend bei einem Wert größer als 20 %.

Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass NK2-d, auf die in NK2 in Absatz 71 verwiesen wird, die darin beschriebenen Folien aus Polyvinylacetal mit einer Schrumpfung von 6 % bis 4 % oder weniger bei 71 °C für 30 Minuten belegt. Denn selbst wenn diese Folien eine höheres Schrumpfverhältnis unter den Bedingungen des Streitpatents zeigen mögen (Abs. 44, 150 °C für 0,5 Stunden), ergibt sich daraus für einen Fachmann nicht naheliegend die mit Merkmal 6.3 3 angegebene Untergrenze von 20 %. Denn weder NK2 noch NK2-d zielen auf eine derartige Lehre. Daher kann es sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht um eine übliche Optimierungsaufgabe handeln, die der Fachmann im Rahmen von Routineexperimenten löst.

b) Auch die Nacharbeitung der Beispiele 1 oder 18 von NK2 entsprechend den Versuchsberichten NK2-a, NK2-c und NK2-f führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Merkmale 6.2 und Merkmal 6.3 3 sind nicht implizit durch eines der Beispiele 1 oder 18 von NK2 offenbart.

aa) Die ab Absatz 156 von NK2 beschriebene Herstellung einer keilförmigen akustischen Zwischenschicht war bereits Gegenstand im Erteilungsverfahren des Streitpatents. Die Beklagte hat dieses Beispiel 1 nachgearbeitet. Die Ergebnisse dieser Nacharbeitung hat die Klägerin als Versuchsbericht NK2-a vorgelegt.

(1) Das dortige neue Vergleichsbeispiel 5 soll dem Beispiel 1 von NK2 entsprechen (NK2-a, S. 7 Z. 9-16). Im Ergebnis liegt demnach der Absolutwert einer Differenz zwischen größtem und kleinstem thermischen Schrumpfverhältnis bei 15,1 % (S. 13, Tabelle, letzte Sp. drittletzte Zeile) und die absoluten Schrumpfverhältnisse über die Breite der Folie liegen im Bereich zwischen 28.7 % und 43.8 % (S. 13, Tabelle, Zeilen "Thermal shrinkage ratio of interlayer film (%)" letzte Sp.). Die Faltenbildung wird mit "x" bezeichnet (letzte Sp. letzte beiden Zeilen), was nach der Nomenklatur des Streitpatents bedeutet (Abs. 207), dass der Film Falten wirft, wodurch ein schlechtes Erscheinungsbild des Verbundglases auftritt, das zu einem Problem führt.

(2) Die Differenz des Schrumpfverhältnis von 15,1 % ist nicht durch die Fehlertoleranz des in Merkmal 6.2 beanspruchten Werts gedeckt.

Das Streitpatent stellt mit Merkmal 6.2 auf einen Wert von kleiner als 15,0 % ab.

Nach Tabelle 1 auf Seite 24 des Streitpatents ist der Differenzwert der Vergleichsbeispiele 1 und 2, die zur Faltenbildung führen, bei 15,2 % und 15,9 %. Hingegen liegen die erfindungsgemäßen Beispiele 5 und 6, die nur zu geringer Faltenbildung führt (Abs. 207), bei 14,5 % und 14,3 % (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation auch BGH, Beschluss vom 16. Juni 1998 - X ZB 3/97, GRUR 1998, 899, 900 II.C.2. Abs. 3 und 4 - Alpinski). Demnach soll die Fehlertoleranz unterhalb einer Nachkommastelle liegen. Der Wert 15 % in Merkmal 6.2 wird daher vom Fachmann als 15,0 % verstanden, also mit einer Genauigkeit von einer Nachkommastelle. Der Wert 15,1 % fällt nicht in die von der Klägerin postulierte Fehlertoleranz.

(3) Zu keinem anderen Ergebnis führt der Umstand, wonach entsprechend den Darlegungen der Klägerin Messungen und Auswertungen an konkreten Probenkörpern dazu führen mögen, dass Einzelergebnisse je nach Messgenauigkeit mal unter Merkmal 6.2 fallen und mal nicht. Dies obliegt der konkreten Wertung des Einzelfalls, stellt aber nicht die mit Merkmal 6.2 aufgestellte Grenze von 15 % mit einer Genauigkeit von einer Nachkommastelle grundsätzlich in Frage.

Gleiches gilt im Übrigen für die in den Absätzen 38 und 39 des Streitpatents angegebenen Grenzen der Schrumpfverhältnisse. Ein Wert, der jenseits des mit diesen Grenzen angegeben Bereichs liegt, ist nicht Gegenstand dieses Bereichs. Sofern er nur gering außerhalb liegt, ist dieser Umstand daher nicht im Rahmen der unmittelbaren und eindeutigen Offenbarung zur Neuheit zu beurteilen. Allenfalls im Hinblick auf die erfinderische Tätigkeit mag dieser Umstand eine Rolle spielen. Im vorliegenden Fall fehlt aber - wie bereits ausgeführt - eine Anregung, einen Bereich oberhalb von 15,0 % als zur Erfindung gehörend in Betracht zu ziehen.

(4) Die einzelnen Schrumpfverhältnisse des Beispiels 1 von NK2 liegen gemäß dem Versuchsbericht NK2-a zwar zwischen 28,7 % und 43,8 % und damit im Bereich von Merkmal 6.3 3 . Jedoch ist, wie oben gezeigt, jedenfalls Merkmal 6.2 dadurch nicht vorweggenommen oder nahegelegt.

bb) Auch die mit dem Analysenbericht NK2-c vorgelegten Nacharbeitungen des Beispiels 18 und die mit dem Analysenbericht NK2-f vorgelegte Nacharbeitung der Beispiele 7 und 18 von NK2 führen zu keinem anderen Ergebnis.

(1) Gemäß Beispiel 18 von NK2 werden eine Keilfolie, die nach Beispiel 7 hergestellt worden ist, und zwei Butacite ® -Folien (Polyvinylbutyral) über Nacht bei 23 % relativer Feuchtigkeit und 72 °F (=22,2 °C) konditioniert. Die Keilfolie wird zwischen den beiden Butacite ® -Folien und zwei äußeren Schicht aus klarem, getempertem Floatglas gesetzt. Diese Vorpressanordnung aus Glas/Zwischenschicht/Glas wird gemäß dem in Absatz 154 angegebenen Standardverfahren laminiert (Abs. 175). Die Butacite-Folien® haben eine Dicke von 15 mils (0,38 mm) (Abs. 155).

Gemäß Beispiel 7 von NK2 wird eine Keilfolie aus Polyvinylbutyral mit einer Hydroxylzahl von 18,5 mit einer Weichmacherlösung aus Tetraethylenglykoldiheptanoat mit 4 Gramm pro Liter Tinuvin™ P, 1,2 Gramm pro Liter Tinuvin™ 123 und 8 Gramm pro Liter Octylphenol gemischt. Die Verweilzeit im Extruder liegt zwischen 10 und 25 Minuten. Das Zufuhrverhältnis von Weichmachern zu den trockenen Poly(vinylbutyral)-Flocken beträgt 44:100 (Gew.:Gew.). Während der Extrusion wird eine wässrige Lösung aus Kaliumacetat und Magnesiumacetat im Verhältnis 3:1 eingespritzt, um eine Kaliumkonzentration von 50 ppm bis 100 ppm zu erzielen. Die Mischung wird unter Standardbedingungen extrudiert und anschließend zu Rollen mit einer Länge von mehr als 366 m aufgewickelt. Die Düsenlippen bei der Extrusion werden so eingestellt, dass die Folie unmittelbar vor dem Schneiden ein Querschnittsdickenprofil aufweist, das in der Mitte keilförmig und an beiden Enden flach ist. Nach dem Schneiden werden zwei Rollen der teilweise keilförmigen akustischen Poly(vinylbutyral)-Folie zu Rollen mit einer Länge von mehr als 366 Metern aufgewickelt. Das minimale Dickenprofil in jeder Rolle beträgt 30 mil (762 µm). Der Keilwinkel beträgt 0,0206°. Der Keil erstreckt sich nominell über 50 % der Breite der Folie. Die durchschnittliche Dicke des flachen Abschnitts der Folie beträgt 38 mil (965 µm). Die Rollenbreite beträgt 1,12 m (Abs. 162).

(2) Die an Beispiel 18 von NK2 orientierte Nacharbeitung (Abs. 175) gemäß NK2-c führe nach Auffassung der Klägerin zu einer keilförmigen Folie (Laminat von Probe A mit Probe B), welche Schrumpfverhältnisse von 19,3 %, 25,3 % und 28,7 % aufwiese (NK2-c, S. 5 Tabelle 1). Die maximale Differenz der Schrumpfverhältnisse liege demnach bei 9,4 %.

Zutreffend führt die Beklagte hierzu an, dass die Nacharbeitung nicht exakt den Vorgaben von NK2 entsprechen sowie NK2 oder die Nacharbeitung von NK2-c hinreichende Angaben vermissen lassen, um eine exakte Nacharbeitung zu gewährleisten, wie nachfolgende angegebene Unterschiede ausschnittsweise zeigen.

Bei der aus drei Schichten laminierten Folie nach Beispiel 18 von NK2 soll es sich um die Folie aus Beispiel 7 (Abs. 162) in Verbindung mit zwei Butacite ® -Folien als äußere Lagen handeln.

Als Weichmacher soll gemäß Beispiel 7 Tetraethylenglykoldiheptanoat (4G7) verwendet werden. NK2-c verwendet in der als Probe B bezeichneten Folie Triethylenglykol-di-2-ethylhexanoat (3G8).

Das Polyvinylbutyralharz von NK2 soll eine Hydroxylzahl von 18,5 aufweisen, wohingegen dasjenige von Probe B des Analysenberichts nicht angegeben ist.

Die Zusammensetzung von Butacite ® ist in NK2 nicht angegeben. Daher kann nicht nachvollzogen werden, ob die chemische Zusammensetzung der Außenschichten in dem Analysenbericht NK2-c jener der Butacite ® -Folien aus Beispiel 18 von NK2 entspricht. Denn mit der auf einen Markennamen bezogene Angabe ist weder sichergestellt, dass die Zusammensetzung von Butacite ® -Folien über die Zeit vom Hersteller gleich und damit ihre Eigenschaften unverändert bleiben, noch um welche Folie es sich exakt handelt.

(3) Eine implizite Vorwegnahme scheitert aber auch schon daran, dass es hierfür nicht ausreicht, wenn sich das angestrebte Ergebnis bei der Nacharbeitung eines bekannten Verfahrens nur zufällig einstellt. Zufällig in diesem Sinne ist ein Ergebnis auch dann, wenn es sich nur unter bestimmten Rahmenbedingungen einstellt und deren Verwirklichung durch den Stand der Technik weder offenbart noch nahegelegt war (BGH, Urteil vom 30. Januar 2024 - X ZR 15/22, GRUR 2024, 749, Leitsätze, Rn. 76 - Organogelmaterial).

Auch unter Anlegung dieses Maßstabes sind die Merkmale 6.2 und 6.3 3 nicht aus den Beispielen von NK2 offenbart.

Eine Nacharbeitung der Lehre des Streitpatents entsprechend den Merkmalen 6.2 und 6.3 3 ist in NK2 weder offenbart noch beabsichtigt. Denn NK2 beschäftigt sich nicht damit, eine möglichst ausgewogene Differenz im Schrumpfverhältnis über die Breite der Folie zu erzielen. Insoweit kann die Lehre des Streitpatents allenfalls zufällig aus der Nacharbeitung einzelner Beispiele implizit verwirklicht sein. Dies ist aber für eine unmittelbare und eindeutige Offenbarung nicht ausreichend.

(4) Nicht anderes folgt aus der mit Analysenbericht NK2-f vorgelegten Nacharbeitungen des Beispiels 18 von NK2.

Gemäß Analysenbericht NK2-f wurde Beispiel 18 von NK2 unter Verwendung des in Absatz 162 offenbarten Weichmachers durchgeführt, nämlich Tetraethylenglycoldi-n-heptanoat (4G7). Hieraus ergaben sich für die nach dem Verfahren A hergestellte Zwischenschichtfolie das höchste Warmschrumpfverhältnis bei 24,0 %, und das niedrigste Warmschrumpfverhältnis bei 18,0 % (S. 8 Tabelle 1). Der Absolutwert der Differenz des höchsten und des niedrigsten thermischen Schrumpfverhältnisses lag somit bei 6,0 %. Ferner lag für die nach dem Verfahren B hergestellte Zwischenschichtfolie das höchste Warmschrumpfverhältnis bei 25,3 %, und das niedrigste Warmschrumpfverhältnis bei 21,3 % (S. 9 Tabelle 2). Der Absolutwert der Differenz des höchsten und des niedrigsten thermischen Schrumpfverhältnisses lag somit bei 4,0 %.

Die chemische Zusammensetzung der Keilfolie wurde nach den Angaben in NK2-f dem Beispiel 7 von NK2 entsprechend nachgearbeitet (S. 1 Abschnitt 2.1). Die Hydroxylzahl beträgt 18,6 (S. 2 Abschnitt 3.1.1), weicht also leicht von dem in der NK2 angegebenen Wert von 18,5 ab. Das gilt auch für das Mischungsverhältnis des Weichmachers zur Polymerzusammensetzung (43,5 Teile gegenüber 44 Teilen gemäß NK2 (S. 4 linke Sp. Mitte). Die Kaliumkonzentration liegt mit 75 ppm im Bereich von 50 ppm bis 100 ppm. Die Mischung wurde gemäß den in Absatz 153 von NK2 angegebenen Standardextrusionsbedingungen extrudiert. Dabei wurde die Temperatur der oberen Düsenlippe auf 195 °C und diejenige der unteren Düsenlippe auf 197 °C eingestellt (S. 1 Abschnitt 2.1), also zwischen 190 °C und 215 °C, wie in NK2 angegeben (Abs. 153).

Die Breite der Folie wird mit 113.4 cm angegeben (S. 4 Abschnitt 3.1.3). Sie weicht somit um 1,4 cm leicht von den 112 cm gemäß Beispiel 7 der NK2 ab. Die Dicke der Butacite ® -Folien entspricht mit 380 µm (S. 5 Fig. 2) derjenigen von NK2.

Die Dicke der Folie nimmt von 1038 µm an einer Seite zu 694 µm an der anderen Seite ab, mit einem Keilwinkel von 0,3 mrad, entsprechend etwa 0,02°. Die Mindestdicke der Folie entspricht somit nicht dem Mindestdickenprofil gemäß der NK2 von 762 um für Beispiel 7. Auch fehlen in NK2-f Angaben, welchen Anteil an der Breite der Folie der Keilwinkel einnimmt.

Die Nacharbeitung ist somit nicht exakt nach den Vorgaben von Beispiel 18 der NK2 erfolgt.

Zutreffend hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung zudem angemerkt, dass die Herstellung des Laminats nach NK2 zwischen zwei Glasschichten erfolgt. Hingegen wird nach NK2-f direkt ein Laminat aus einer Keilfolie mit zwei darauf aufgebrachten Butacite ® -Folien mittels zweier unterschiedlicher Laminierprozesse hergestellt (S. 2, linke Sp. "Process A", "Process B").

(5) Im Ergebnis ist damit durch die Klägerin nicht belegt, dass Beispiel 18 von NK2 implizit die Merkmale 6.2 und 6.3 3 vorwegnimmt. Die Nacharbeitung des Beispiels 18 von NK2 gemäß den Analyseberichten NK2-c und NK2-f führt allenfalls zufällig und unter Ergänzung von in NK2 nicht vollständig offenbarten Parametern zu einer Folie mit den Merkmalen 6.2 und 6.3 3 .

Damit mag es zwar Umstände geben, die in der Nacharbeitung von Beispiel 18 von NK2 zufälligerweise auch zu einem Warmschrumpfverhältnis gemäß den Merkmalen 6.2 und 6.3 3 führen können. Die Lehre dieser Merkmale war aber damit weder implizit offenbart noch war ihre Nacharbeitung veranlasst. Für diese Annahme spricht auch, dass nach den Darlegungen der Klägerin lediglich eines von insgesamt 19 Beispielen aus Gruppe I von NK2 die geforderten Eigenschaften aufweisen soll. Der Fachmann wäre daher weder zur Auswahl dieses Beispiels noch zu einer Analyse entsprechend Merkmal 6.2 oder 6.3 3 veranlasst gewesen.

Hinzu kommt, dass die Standardextrusionsbedingungen gemäß Absatz 153 von NK2 ein Abschrecken der extrudierten Folie im Wasserbad und die Nachbehandlung in einem Relaxer erfordern. Der Umstand, dass die Standardextrusionsbedingungen in Bezug auf den Relaxer in NK2 nicht näher beschrieben sind (Abs. 153), führt zwar entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zu einer mangelnden Ausführbarkeit der Lehre von NK2. Daraus wird jedoch deutlich, dass entgegen der Auffassung der Klägerin NK2 die für die Nacharbeitung offenbarten Parameter so weit offen belässt, dass sich die mit Merkmal 6.2 und 6.3 3 geforderten Bedingungen allenfalls zufällig einstellen können, aber nicht zwingend implizit verwirklicht sind.

Damit führt das Herstellungsverfahren nach NK2 nicht zwangsläufig zu einem Ergebnis nach Streitpatent und offensichtlich auch nicht zwangsläufig zu der in Absatz 63 als bevorzugt bezeichneten Schrumpfung in beiden Richtungen von weniger als 2%.

cc) Der Grenzwert von mindestens 20 % für das größte thermische Schrumpfverhältnis gemäß Merkmal 6.3 3 stellt entgegen der Auffassung der Klägerin keine willkürliche Auswahl dar. Das Streitpatent stellt mit Absatz 39 auf diesen Wert als zur Erfindung gehörende Ausgestaltung ab. Wie oben zur Auslegung dargelegt, bringt dieses Merkmal die Lehre des Streitpatents zum Ausdruck, dass selbst hohe absolute Schrumpfverhältnisse unproblematisch sind, soweit über die Breite der Folie ein möglichst geringer Unterschied zwischen den einzelnen Schrumpfverhältnissen herrscht.

6. Eine Anregung, Merkmal 6.3 3 zu verwirklichen, ergibt sich ausgehend von NK2 auch nicht in Verbindung mit der US-Patentanmeldung US 2014/0020759 A1 (NK3).

a) NK3 betrifft eine Polyvinylacetalharzfolie, die beim Heißlaminieren innerhalb eines geeigneten Bereichs schrumpft. Zudem wird die Verwendung der Folie zur Verkapselung von Solarzellen oder als Zwischenschichtfolie für Verbundglas, unter anderem als Windschutzscheiben für Autos, vorgeschlagen (Abs. 1, 16).

aa) Bei der Herstellung solcher mehrschichtigen Strukturartikel könnten Luftblasen am Randbereich der Polyvinylacetalharzschicht oder nicht gefüllte Bereiche in der Struktur entstehen (Abs. 2 letzter Satz).

Zur Vermeidung schlägt NK3 eine Polyvinylacetalharzfolie vor, deren Dickenverteilung in Breitenrichtung 10 % oder weniger beträgt. Der Warmschrumpf (heat shrinkage) senkrecht zur Breitenrichtung dreier Abschnitte MD1, MD2 und MD3, die bezogen auf die Gesamtbreite der Folie in Fließrichtung jeweils 5 % von den Kanten entfernt sind (MD1, MD2) bzw. in der Mitte (MD3) liegen, soll zwischen 3 % und 20 % betragen (Abs. 18, Fig. 4). Bevorzugt liegt der Warmschrumpf dieser Abschnitte im Bereich von 3,5 % bis 18 % und besonders bevorzugt bei 4 % bis 15 % (Abs. 69). Der Warmschrumpf der jeweiligen Abschnitte wird dabei durch Erhitzen für 30 min bei 150 °C bestimmt. Die Messung erfolgt entsprechend den Vorgaben von Merkmal 7 des Streitpatents (Abs. 68).

bb) Damit lehrt NK3 Folien, deren Differenz zwischen größtem und kleinstem thermischen Schrumpfverhältnis bei maximal 17 % (20 minus 3), bevorzugt bei maximal 14,5 % (18 minus 3,5) und besonders bevorzugt bei maximal 11 % (15 minus 4) liegt, also auch im Bereich des Merkmals 6.2 .

Der Umstand, dass NK3 zudem bevorzugt, dass der Unterschied im Warmschrumpf an den Kanten (MD1, MD2) möglichst groß sein soll (Abs. 71, 72), ändert nichts an dieser lediglich implizit offenbarten Differenz des Absolutwerts. Eine Lehre zur Begrenzung der absoluten Differenz ergibt sich hieraus nicht.

NK3 begrenzt in Absatz 69 die Schrumpfverhältnisse auf maximal 20 %. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass der Fachmann ausgehend davon naheliegend Schrumpfverhältnisse von mehr als 20 % zwanglos im Rahmen üblicher Routineversuche realisieren würde.

NK3 beschreibt auch keine Zwischenschichtfolie mit einem Keilwinkel, was von der Klägerin nicht in Abrede gestellt wird. Eine Anregung die in NK2 beschriebene Keilfolie mit Schrumpfverhältnissen entsprechend NK3 auszustatten, erhält der Fachmann somit nicht.

7. Die erforderliche Anregung zu Merkmal 6.3 3 ergibt sich auch nicht ausgehend von NK2 aus dem von der Klägerin weiter aufgeführten Stand der Technik gemäß dem Artikel von Jim Frankland (NK4), dem Handbuch zu Trosifol (NK5) oder dem Extrusions-Handbuch (NK6) sowie dem Injection-Molding-Handbuch (NK7).

a) NK4 handelt davon, wie das Schrumpfen von Polymeren und ihre Orientierung bei der Herstellung angepasst werden können, damit es zu keinen deformierten Teilen kommt (S. 1, oben). Demnach führten unausgeglichene Spannungen zu Rissen in Rohren, gewellten Folien, Deckeln, die nicht mehr auf Becher passten, und Profilen, die sich bögen und verdrehten (S. 2, unten). Es sei jedoch unmöglich, sämtliche Orientierungen in einem extrudierten Teil vollständig zu beseitigen, ohne eine sekundäre Temperung (annealing process) durchzuführen, die eine vollständige Relaxation des Polymers ermögliche. Das übliche Ziel bestehe darin, die Schwankungen so weit wie möglich zu minimieren (minimize the variation), damit ein brauchbares extrudiertes Bauteil ohne zusätzliche Schritte hergestellt werden könne (S. 3 Abs. 2). Bei gleichmäßiger Abschreckung schrumpfe der dünnere Querschnitt stärker als der weniger orientierte kreisförmige Querschnitt (S. 3, Mitte). In den meisten Fällen ließe sich die Unausgewogenheit durch eine einfache Verringerung der Abkühlungsgeschwindigkeit und der Abzugsgeschwindigkeit (drawdown) weitgehend beheben. In schwierigeren Fällen seien Kühlzonen, zusätzliche Erwärmung in den stark orientierten Abschnitten, Unterbrechungen in der Kühlphase zur thermischen Homogenisierung und sekundäre Temperschritte (annealing steps) erforderlich (S. 4, Abs. 2).

b) Gemäß dem Trosifol Handbuch NK5, das Tipps für den bestmöglichen Einsatz von Trosifol PVB-Folien gibt (S. 6, oben), gäbe es im Extrusionsprozess eine Zone, in der die Folie relaxieren und innere Spannungen abbauen könne, die sonst zu Schrumpf beim Verlegeprozess führen würden.

c) Nach Seite 421, linke Spalte unten bis rechte Spalte Zeile 6 des Extrusions-Handbuchs NK6 könne eine ungleichmäßige Schichtdicke in Maschinen- oder Querrichtung aufgrund unterschiedlicher Schrumpfung zu Verformungen führen. Dies betreffe insbesondere coextrudierte Schichten A/B/A mit unterschiedlichen Dicken jeder einzelnen Schicht und unterschiedlichen Schrumpfcharakteristiken, wie in der nachfolgenden Figur gezeigt.

d) Entsprechend NK7 erfolge beim Spritzgießen von Kunststoffen üblicherweise ein Tempern (annealing) bei einer Temperatur nahe, aber unterhalb des Schmelzpunktes (S. 558 linke Sp. Abs. 3). Für amorphe Kunststoffe, bestimmte Mischungen und Blockcopolymere liege diese Temperatur oberhalb der Glasübergangstemperatur (T g ), bei der eine schnelle Entspannung der Spannung und Ausrichtung erfolgen könne (S. 558 linke Sp. letzter Abs.).

e) Die genannten Entgegenhaltungen geben den Fachmann über allgemeine Informationen zu Schrumpf und Spannung bei der Extrusion von Polymeren hinaus keine Anregung, ausgehend von NK2 den Absolutwert einer Differenz thermischer Schrumpfverhältnisse bei einem größten thermischen Schrumpfverhältnis von mehr als 20 % entsprechend den Merkmalen 6.2 und 6.3 3 einzustellen.

8. Auch die Patentschriften US 4 329 315 A (NK10) oder US 6 881 362 B2 (NK11) geben keine über das Fachübliche hinausgehenden Anregungen.

a) NK10 betrifft ein Verfahren zur Relaxation von Spannungen in Kunststofffolien, um eine nachfolgende Schrumpfneigung zu minimieren (Sp. 1 Z. 5-8).

aa) Thermoplastisches Material, das zu einem Flächengebilde oder einer Folie extrudiert wurde, neige zu Schrumpf oder Kräuselung, wenn es erneut erhitzt werde. Dieses Verhalten sei auf die Relaxation von Spannungen zurückzuführen, die während der Produktion eingebracht würden. Das Ausmaß hänge weitgehend von der Art des Verfahrens, dem Polymer und seiner Wärmebehandlungsgeschichte während der Herstellung ab (Sp. 1, Z. 9-14).

Um dies zu verhindern, schlägt NK10 vor, die vorgewärmte extrudierte Folie über einen Förderer zu führen, wo sie auf einem Kissen aus erhitzter Luft gestützt wird, um sie auf einer erhöhten Temperatur zu halten, während die Spannungen in der Folie abgebaut werden (Abstract, Sp. 1 Z. 54 bis Sp. 2 Z. 2).

Die Temperatur des relaxierenden bzw. stützenden Gasstroms ist so bemessen, dass das Polymer ausreichend erweicht wird, um seine Spannungen abzubauen. Sie liegt für die meisten Polymere bei 40 °C bis 150 °C (Sp. 2 Z. 16-24).

Das einzige Beispiel von NK10 bezieht sich auf eine Polyvinylbutyralfolie. In einem typischen Bahnverarbeitungsprozess führe das Verfahren laut Berechnung zu einem Produkt mit einer Schrumpfung von 5 % bis 6 %, im Gegensatz zu den üblicherweise auftretenden 10 % bis 11 %.

bb) Damit beschreibt NK10 weder eine Folie mit keilförmigem Querschnitt noch deren Verwendung als Zwischenschicht. NK10 geht damit nicht über die bekannte Lehre hinaus, unter Umständen geringe Schrumpfverhältnisse zu erzielen. Eine Veranlassung NK2 mit NK10 zu kombinieren und dabei auf die Differenz der Schrumpfverhältnisse entsprechend Merkmal 6.2 und ein größtes thermisches Schrumpfverhältnis von mehr als 20 % entsprechend Merkmal 6.3 3 abzustellen, ergibt sich daraus nicht.

b) NK11 betrifft ähnlich NK10 ein Verfahren zum Relaxieren von Zwischenschichtfolien (interlayer sheet).

aa) Bei dem Verfahren wird die Folie leicht erwärmt und anschließend auf einem Luftkissentisch (air-cushion table) entspannt. Die so relaxierte Folie zeichnet sich für nachfolgende Verarbeitungsschritte durch einen Schrumpf von nahezu null aus (Sp. 1 Z. 7-15). Beispielhaft wird eine Polyvinylbutyralfolie dieser Behandlung unterzogen (Sp. 4 Z. 9-13).

bb) NK11 handelt zwar von einer Zwischenschichtfolie aus Polyvinylbutyral, deren Schrumpfverhältnis nahezu null ist. Eine Veranlassung NK2 mit N11 zu kombinieren, ergibt sich daraus nicht.

9. Auch durch eine Kombination von NK2 mit NK12 wird weder Merkmal 6.2 noch Merkmal 6.3 3 nahegelegt.

NK12 handelt nicht von thermischen Schrumpfverhältnissen entsprechend den Merkmalen 6.2 und 6.3 3 . Der Umstand, dass in NK12 unter den thermisch anspruchsvollen Bedingungen einer Laminierung zur Herstellung des Verbundglases von keiner Bildung von Falten in der Zwischenschichtfolie explizit berichtet wird, lässt nicht darauf schließen, dass keine Falten aufgetreten sind. Auch lässt sich daraus nicht ableiten, dass die Folien eine ausgewogene Differenz der thermischen Schrumpfverhältnisse über den gesamten Bereich aufweisen müssen.

Damit sind die Merkmale 6.2 und 6.3 3 weder implizit durch NK12 offenbart, noch ergibt sich aus NK12 eine Veranlassung die maximale Differenz der Schrumpfverhältnisse in MD-Richtung kleiner als 15 % zu halten und dabei auf ein größtes thermisches Schrumpfverhältnis von mehr als 20 % abzustellen.

10. Die Zwischenschichtfolie gemäß Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 3 wird schließlich auch nicht durch die geltend gemachten vier Vorbenutzungen vorweggenommen.

a) Es kann dahingestellt bleiben, ob die von der Klägerin analysierte Zwischenschichtfolie "DuPont Wedge" im Jahr 2010 hergestellt und im Jahr 2011 in die USA geliefert worden ist. Auch kann dahingestellt bleiben, ob die Zwischenschichtfolie "S… S-LEC" im Jahr 2014 hergestellt und im gleichen Jahr nach Südkorea geliefert worden ist.

b) Die Klägerin hat zu den offenkundigen Vorbenutzungen #1 und #2 der Zwischenschichtfolien "DuPont Wedge" und "S… S-LEC" nicht aufgezeigt, dass diese Folien zum Anmelde- bzw. Prioritätszeitpunkt die streitpatentgemäßen Merkmale aufwiesen.

aa) Als Beleg für die physikalische Zusammensetzung der vorgenannten Folien hat die Klägerin Analysen aus den Jahren 2024 und 2025 vorgelegt (NK8-b, NK8-c, NK9-b) und damit aus ihrer Sicht einen Beleg dafür erbracht, dass beide Zwischenschichtfolien zum Anmelde- bzw. Prioritätstag des Streitpatents sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 aufwiesen. Diese Nachweise überzeugen nicht.

(1) Nach der eidesstattlichen Versicherung NK8-a zur Vorbenutzung #1, sei eine Probe einer keilförmigen PVB-Zwischenschichtfolie im Jahr 2010 in den USA hergestellt und 2011 an einen Kunden in den USA geliefert worden. Ein Musterstreifen dieser Rolle sei aufbewahrt worden. Zudem seien im Jahr 2011 mehr als 250 Rollen desselben Produkts verkauft worden. Nach den Angaben in NK8-d sei die Probe in den USA in einem Labor in einem Messschrank für Messschieber unter den für die Lagerung von PVB-Zwischenlagenfolien üblichen Bedingungen gelagert worden. Diese Probe und die anderen dort gelagerten PVB-Proben hätten keine Probleme aufgewiesen, wie beispielsweise das Verkleben der Rollen, da die Klimaanlage des Labors auf 72 °F ± 2 °F (= 22 °C) eingestellt gewesen sei (S. 1 Abschnitt 3 Abs. 2). Eine Analyse der Probe sei im Jahr 2024 erfolgt (NK8-b).

Die Zwischenschichtfolie der Vorbenutzung #2 sei gemäß eidesstattlicher Versicherung NK9-a im Jahr 2014 hergestellt und im gleichen Jahr an eine Firma in Südkorea geliefert worden. Gemäß interner Richtlinie sei die Dokumentation über den Erhalt der Rolle nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist bereits vernichtet worden. Es läge nur noch ein Teil des physischen Bestands vor, der noch nicht verwendet worden sei (NK9-a). Eine Analyse der Probe sei im Jahr 2025 erfolgt (NK9-b)

(2) Die von der Klägerin vorgelegten Analysen erfolgten in den Jahren 2024 (NK8-a) und 2025 (NK8-b, NK9-b). Nachträglich kann allerdings nicht mehr zweifelsfrei festgestellt werden, wie sich die physikalischen Eigenschaften der untersuchten Zwischenschichtfolien, bei unterstelltem entsprechendem Alter, verändert haben. In der Zeitspanne zwischen Herstellung und Lieferung der Folien im Jahr 2010 und 2011 bzw. 2014 bis zum Zeitpunkt der Analysen sind mindestens zehn Jahre vergangen.

Die Klägerin hat keine Untersuchung eines entsprechenden vorbenutzen Gegenstandes zum Herstellungs- bzw. Lieferzeitpunkt vorgelegt. Ebenso wenig hat sie gezeigt, dass die gemäß NK8-b, NK8-c und NK9-b untersuchten Zwischenschichtfolien, die aus Rückstellproben aus den Jahren 2011 bzw. 2014 stammen sollen, ihre physikalischen Eigenschaften im Laufe der Jahre nicht verändert haben. Der Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, wonach sich die physikalischen Eigenschaften der Folien nach einem halben Jahr nicht mehr änderten, genügt dem nicht. Die Klägerin hat weder belegt noch dargelegt, dass durch konkret bezeichnete Maßnahmen zur Konservierung der Folieneigenschaften Änderungen verhindert worden sind. Nach dem Vortrag der Klägerin waren die beiden untersuchten Folien bis zur Analyse nicht einmal originalverpackt.

(3) Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang auf ein "Technical Manual" aus dem Jahr 2024 betreffend Trosifol ® -Folien der Klägerin hingewiesen (BB10). Darin wird auf Seite 52 ausführt, dass die Haltbarkeit von Trosifol ® -Rollen selbst bei sachgemäßen Lagerungsbedingungen hinsichtlich Temperatur und Feuchtigkeit maximal vier Jahre beträgt.

Bei Trosifol ® handelt es sich um eine Zwischenschicht für laminiertes Sicherheitsglas aus Polyvinylbutyral, die von der Klägerin hergestellt wird (S. 8 Abs. 2, S. 2 "Imprint"). Trosifol ® ist damit grundsätzlich mit den Zwischenschichten aus Polyvinylbutyral für Verbundglas des Streitpatents vergleichbar.

Dies zeigt, dass die Klägerin selbst nicht von einer unbegrenzten Haltbarkeit oder Lagerung von Folien ausgeht, die Zusammensetzungen entsprechend dem Streitpatent aufweisen.

(4) Durch Lagerung können sich die physikalischen und chemischen Parameter der Folien ändern. Insbesondere kann Weichmacher aus dem Folien austreten und so zu einer undefinierten Veränderung der Eigenschaften führen. Der Weichmachergehalt in Folien verändert sich zudem nicht nur durch unsachgemäße Lagerung. Eine Änderung in der Verteilung des Weichmachers in der Folie kann auch durch seine Diffusion an die Oberfläche im Laufe von Jahren erfolgen, wie die Beklagte zutreffend ausführt. Diese Migration von Weichmacher an die Oberfläche kann ebenfalls zu einer unbekannten Veränderung des Gehalts und der Verteilung von Weichmacher innerhalb der Folie führen. Änderungen im Weichmachergehalt wirken sich so über die Zeit in unbekannter Weise auf die physikalischen und chemischen Eigenschaften einer Folie aus.

(5) Zu den Vorbenutzungen #1 und #2 liegen keine hinreichend konkreten Angaben vor, dass geeignete Maßnahmen zur Konservierung der Folieneigenschaften, insbesondere des Schrumpfungsverhaltens, ergriffen wurden.

Die Messungen der Folie von Vorbenutzung #1 erfolgten im Jahr 2024. Damit überschreitet die Lagerungsdauer von etwa 13 Jahren eine empfohlene maximale Dauer von 4 Jahren deutlich. Ein zweifelsfreier Rückschluss auf die Eigenschaften der Probe zum Herstellungszeitpunkt lässt sich daher nicht ziehen. Der Umstand, dass die Probe bei nur 4 °C mehr gelagert worden sei, wirkt sich umso stärker aus, je länger die maximale Lagerdauer überschritten ist.

Auch hinsichtlich der Vorbenutzung #2 ist nicht hinreichend belegt, dass sich deren Eigenschaften während ihrer Lagerung von etwa 11 Jahren nicht verändert haben.

(6) Da sich folglich die physikalischen und chemischen Eigenschaften der von der Klägerin analysierten Folien geändert haben können, fehlt es an einem unmittelbaren und eindeutigen Vorliegen aller streitpatentgemäßen Merkmale nach Patentanspruch 1 von Hilfsantrag 3 hinsichtlich der geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzungen #1 und #2 der Zwischenschichtfolien "DuPont Wedge" und "S… S-LEC".

Insbesondere lässt sich nicht eindeutig feststellen, ob die behauptete Differenz der Schrumpfverhältnisse von kleiner als 15 % entsprechend Merkmal 6.2 und ein maximales Schrumpfverhältnis von mehr als 20 % entsprechend Merkmal 6.3 3 der Zwischenschichtfolien zum Zeitpunkt der geltend gemachten Vorbenutzungshandlungen in den Jahren 2011 bzw. 2014 vorlagen.

bb) Die geltend gemachten Vorbenutzungen #3 und #4 der Folien "Chargennummer C3J15006" (NK13/14) und "Chargennummer I3H11509" (NK15)" genügen bereits nicht den Anforderungen einer konkreten Darlegung einer öffentlichen Zugänglichkeit.

(1) Der Vortrag der Klägerin, wonach beide Folien im Jahr 2013 produziert worden und diese "selbstverständlich" der Öffentlichkeit zugänglich gewesen seien, genügt den Anforderungen an eine konkrete Darlegung nicht. Die Klägerin hat keinerlei Angaben gemacht, wann, wo und wie die von ihr untersuchten Folienmuster mit vorgenannten Chargennummern öffentlich zugänglich gemacht worden sein sollen. Vor diesem Hintergrund können die von der Klägerin vorgelegten Testberichte der beiden vorgenannten Folien jeweils vom 30. Mai 2025 (NK14, NK15) keinerlei Aufschluss darüber geben, wann, wo und wie die Öffentlichkeit von den darin enthaltenen physikalischen Eigenschaften der untersuchten Folien vor dem Anmelde- bzw. Prioritätszeitpunkt des Streitpatents Kenntnis erlangt haben soll.

(2) Im Übrigen gelten die obigen Ausführungen zu den Zwischenschichtfolien "DuPont Wedge" und "S… S-LEC" der Vorbenutzungen #1 und #2 hinsichtlich der Möglichkeit der Veränderungen der chemischen und physikalischen Eigenschaften zwischen Herstellungs- und Lieferungszeitpunkten und den Untersuchungszeitpunkten im Mai 2025 sinngemäß.

V. Das Streitpatent erweist sich damit in der Fassung nach Hilfsantrag 3 als rechtsbeständig.

Der nebengeordnete Patentanspruch 10 nach Hilfsantrag 3 unterliegt sinngemäß der gleichen Beurteilung wie Patentanspruch 1. Das darin beanspruchte Verbundglas enthält die Zwischenschichtfolie nach Patentanspruch 1. Damit weist sein Gegenstand dieselben patentbegründenden Merkmale auf. Mit dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 haben auch die auf ihn rückbezogenen Untersprüche 2 bis 9 Bestand.

Bei dieser Sach- und Rechtslage braucht auf die weiteren Hilfsanträge nicht eingegangen zu werden.

VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 Satz 1 zweite Alternative ZPO. Die Kostenquote entspricht dem Anteil des Obsiegens und Unterliegens der Parteien. Dabei ist der Senat davon ausgegangen, dass der wirtschaftliche Wert, der dem Streitpatent in der als patentfähig verbleibenden beschränkten Fassung nach Hilfsantrag 3 gegenüber der erteilten Fassung noch zukommt, nur eingeschränkt reduziert ist. Das Unterliegen der Beklagten ist billigerweise mit 1/3 und dementsprechend das der Klägerin mit 2/3 zu bewerten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO.

Quelle: Rechtsprechung im Internet / Rechtsinformationsportal des Bundes, www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE269032410&psml=bsjrsprod.psml&max=true - ECLI:DE:BPatG:2026:230626U3Ni4.25EP.0

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