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Das Bundespatentgericht hat ein europäisches Patent für eine Zwischenschichtfolie für Verbundglas für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt, soweit es über die Fassung der Patentansprüche 1 bis 10 des Hilfsantrags 3 hinausgeht. Die Nichtigkeit wurde aufgrund mangelnder Patentfähigkeit der erteilten Fassung sowie der Fassungen nach den Hilfsanträgen 1 und 2 festgestellt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |