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Sämtliche auf ein und denselben Güterumsatz gerichtete Teilakte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln stellen eine Bewertungseinheit und damit eine Tat im Rechtssinne dar. Der bloße Besitz verschiedener Handelsmengen hat nicht die Kraft, zwischen mehreren selbständigen Taten des unerlaubten Handeltreibens Bewertungseinheit zu begründen. Gleichartige Tateinheit kann bei gleichzeitig besessenen Betäubungsmittelmengen nur dann gegeben sein, wenn die Art und Weise der Besitzausübung im Einzelfall über bloße Gleichzeitigkeit hinausgeht und die Wertung rechtfertigt, dass die tatsächliche Ausübung des Besitzes über die eine Menge zugleich die tatsächliche Besitzausübung über die andere darstellt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |