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Die Strafkammer muss den Ersteller einer polizeilichen waffenrechtlichen Beurteilung befragen, wenn sie selbst nicht über hinreichende Sachkunde zur Einordnung eines Gegenstands als Waffe verfügt. Ein zu strenger Maßstab an die Überzeugungsbildung bezüglich des Mitsichführens eines zur Verletzung von Personen geeigneten und bestimmten Gegenstands im Sinne des § 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG kann rechtsfehlerhaft sein. Die Annahme von Tatmehrheit zwischen mehreren Handeltaten mit Cannabis ist nicht nachvollziehbar, wenn die Art und Weise der Besitzausübung über eine bloße Gleichzeitigkeit hinausgeht und die tatsächliche Ausübung des Besitzes über die eine Menge zugleich die Ausübung der tatsächlichen Verfügungsgewalt über die andere darstellt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |