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Die Anordnung der Erzwingungshaft ist nur zulässig, wenn die Beitreibung der Geldbuße bereits erfolglos versucht wurde oder aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte aussichtslos erscheint, da sie einen schwerwiegenderen Grundrechtseingriff darstellt. Wurden seitens der Vollstreckungsbehörde keine Vollstreckungsmaßnahmen unternommen, ist die Erzwingungshaft unverhältnismäßig. Zudem ist die Dauer der Erzwingungshaft bei einem geringen Bußgeld von 50,00 EUR auf einen Tag zu begrenzen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |