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Der BGH hob ein Berufungsurteil auf, das die Wirksamkeit eines Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrags bejaht hatte. Das Berufungsgericht hatte die Widerrufsfrist als nicht verstrichen angesehen, da es die Angaben über die Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung, den Verzugszinssatz, den Zugang zu einem außergerichtlichen Beschwerdeverfahren und die Art des Darlehens als nicht ordnungsgemäß erteilt bewertete. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |