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Zuständig für die Vollstreckung der Einziehung des Wertes von Taterträgen und damit auch für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Pfändung eines Pkw ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts, die auch für die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zuständig war. Diese Zuständigkeit besteht gemäß § 462a Abs. 1 Satz 2 StPO auch nach Aussetzung der Restfreiheitsstrafe und bedingter Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft fort. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |