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Die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, wenn das Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung aufweist. Dem Käufer kann daher ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zustehen, nicht jedoch ein Anspruch auf den sogenannten "großen" Schadensersatz. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |