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Die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die dem Fahrzeugkäufer einen Anspruch auf Ersatz eines Differenzschadens gegen den Fahrzeughersteller gewähren, wenn das Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung aufweist. Die Geltendmachung dieses Differenzschadens ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn der Kläger das Fahrzeug vor Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz veräußert hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |