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Die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße zu erleiden, weil das Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung aufweist. Dem Käufer steht in diesem Fall ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zu, nicht jedoch auf den sogenannten "großen Schadensersatz". (Orientierungssatz, nicht amtlich) |