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Die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße zu erleiden, weil das Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung aufweist. Dem Käufer steht ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zu, der jedoch nur bis zur Höhe von 15% des gezahlten Kaufpreises zu ersetzen ist und darüber hinaus keinen Ersatz eines weiteren Finanzierungsschadens umfasst. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |