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Die Tatbestandswirkung einer EG-Typgenehmigung kann einem Anspruch eines Fahrzeugerwerbers auf Schadensersatz aus §§ 826, 31 BGB nicht entgegengehalten werden. Die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers vor einer Vermögenseinbuße durch eine unzulässige Abschalteinrichtung schützen. Ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens kann zustehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |