Das Verkehrslexikon

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BGH v. 11.09.2023: Schadensersatzanspruch bei unzulässigen Abschalteinrichtungen: Keine Tatbestandswirkung der Typgenehmigung; Schutzgesetzcharakter der EG-FGV




Der BGH (Urteil vom 11.09.2023 - VIa ZR 45/22) hat entschieden:

   Die Tatbestandswirkung einer EG-Typgenehmigung kann einem Anspruch eines Fahrzeugerwerbers auf Schadensersatz aus §§ 826, 31 BGB nicht entgegengehalten werden. Die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers vor einer Vermögenseinbuße durch eine unzulässige Abschalteinrichtung schützen. Ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens kann zustehen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Diesel- und Abgasskandal: BGH-Rechtsprechung ab 2020

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 17. Dezember 2021 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 22. Februar 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufungsanträge betreffend eine deliktische Schädigung der Klägerin durch das Inverkehrbringen des dort näher bezeichneten Fahrzeugs ohne Erfolg geblieben sind. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Gründe:


Die Revision hat im Umfang des zuletzt beschränkten Rechtsmittelangriffs Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet:

Ein Anspruch aus unerlaubter Handlung gegen die Beklagte wegen der angeblichen Manipulation des Motors scheide aus. Es könne bereits nicht festgestellt werden, dass das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet worden sei. Der Berücksichtigung des diesbezüglichen Vorbringens der Klägerin stehe die Tatbestandswirkung der uneingeschränkt gültigen Typgenehmigung in Verbindung mit der erfolgten Nachprüfung durch das KBA entgegen. Habe die zuständige Behörde - wie hier - in einem bestandskräftigen Verwaltungsakt dem Hersteller bescheinigt, dass das Fahrzeugmodell insbesondere im Hinblick auf die Schadstoffemissionen den Anforderungen genüge, so seien die Zivilgerichte aufgrund der Tatbestandswirkung des Verwaltungsaktes daran gehindert, in einem Rechtsstreit zwischen einem Fahrzeugkäufer und dem Hersteller etwas anderes anzunehmen.

II.

Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht stand. Mit der gegebenen Begründung kann ein Schadensersatzanspruch weder aus §§ 826, 31 BGB noch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV verneint werden.

1. Höchstrichterlich geklärt ist, dass die Tatbestandswirkung einer EG-Typgenehmigung einem Anspruch eines Fahrzeugerwerbers auf Schadensersatz aus §§ 826, 31 BGB nicht entgegengehalten werden kann (vgl. zuletzt nur BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 10 bis 17, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ; Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 26 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 14). Mit dieser Begründung hätte das Berufungsgericht daher nicht von der Berücksichtigung des entsprechenden Vortrags der Klägerin absehen dürfen.

2. Übersehen hat das Berufungsgericht ferner, dass der Klägerin wegen der von ihr behaupteten unzulässigen Abschalteinrichtungen ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zustehen kann, der auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht verneint werden kann. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 29 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 21 f.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.). Das Berufungsgericht hat zwar im Ergebnis zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf die Gewährung "großen Schadensersatzes" abgelehnt (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 22 bis 27; Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, aaO, Rn. 20; - III ZR 303/20, aaO, Rn. 17). Es hat jedoch unberücksichtigt gelassen, dass der Klägerin ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, aaO, Rn. 21 f.; - III ZR 303/20, aaO, Rn. 16 f.). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder der Klägerin Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es tragfähige Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

III.

Das Berufungsurteil ist gemäß § 562 Abs. 1 ZPO in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang aufzuheben, weil es sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist, § 561 ZPO. Das Berufungsgericht hat bislang keine Feststellungen getroffen, die eine deliktische Haftung der Beklagten wegen eines zumindest fahrlässigen Verhaltens ausschlössen. Der Senat kann daher nicht in der Sache selbst entscheiden, § 563 Abs. 3 ZPO, sondern verweist die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird die Klägerin Gelegenheit haben, auch einen möglichen Differenzschaden darzulegen und ihre Klageanträge entsprechend anzupassen. Das Berufungsgericht wird nach den näheren Maßgaben insbesondere des Urteils des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259) die erforderlichen Feststellungen zu den Voraussetzungen und gegebenenfalls dem Umfang einer Haftung der Beklagten nach §§ 826, 31 BGB und nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben.

Menges

Krüger

Götz

Rensen

Wille

Quelle: Rechtsprechung im Internet / Rechtsinformationsportal des Bundes, www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE630272023&psml=bsjrsprod.psml&max=true - ECLI:DE:BGH:2023:110923UVIAZR45.22.0

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